Autodesk

LIZENZ- UND DIENSTLEISTUNGSVERTRAG

BITTE SORGFÄLTIG LESEN: AUTODESK GEWÄHRT LIZENZEN AN DER SOFTWARE UND AN ANDEREN LIZENZIERTEN MATERIALIEN NUR UNTER DER BEDINGUNG, DASS DER LIZENZNEHMER ALLE BESTIMMUNGEN, DIE IN DIESEM VERTRAG ENTHALTEN SIND ODER AUF DIE DARIN BEZUG GENOMMEN WIRD, AKZEPTIERT.

Indem Sie die Schaltfläche "Ich akzeptiere" ("I accept") oder eine andere Schaltfläche oder einen anderen Mechanismus zur Einwilligung in die Bestimmungen einer elektronischen Kopie dieses Vertrags auswählen oder indem Sie die Autodesk-Materialien ganz oder teilweise installieren, herunterladen, aufrufen oder in sonstiger Weise kopieren oder benutzen, erklären Sie Folgendes: (i) Sie schließen diesen Vertrag im Namen der juristischen Person, für die Sie zu handeln befugt sind (z.B. im Namen des Arbeitgebers) und erkennen an, dass diese juristische Person an diesen Vertrag rechtlich gebunden ist (und Sie erklären sich gleichzeitig bereit, im Einklang mit diesem Vertrag zu handeln) oder, falls Sie für keine derartige juristische Person vertretungsberechtigt sind, schließen Sie diesen Vertrag in Ihrem eigenen Namen als natürliche Person und erkennen an, dass Sie rechtlich an diesen Vertrag gebunden sind; (ii) Sie sichern zu, dass Sie berechtigt und befugt sind, im Namen der jeweiligen juristischen Person (falls zutreffend) oder in Ihrem eigenen Namen zu handeln und diese juristische Person oder sich selbst wirksam an diesen Vertrag zu binden. Es ist Ihnen nicht gestattet, diesen Vertrag im Namen einer anderen juristischen Person zu schließen, es sei denn, Sie sind ein Arbeitnehmer oder sonstiger Vertreter dieser juristischen Person mit dem Recht und der Befugnis, im Namen dieser juristischen Person zu handeln.

Falls der Lizenznehmer diesen Vertrag nicht schließen möchte, oder falls Sie nicht berechtigt und befugt sind, im Namen der jeweiligen juristischen Person oder (falls Sie nicht im Namen einer juristischen Person handeln) in Ihrem eigenen Namen zu handeln und diese juristische Person oder sich selbst wirksam an diesen Vertrag zu binden, (a) WÄHLEN SIE DIE SCHALTFLÄCHE "ICH AKZEPTIERE" ("I ACCEPT") ODER EINE ANDERE SCHALTFLÄCHE ODER EINEN ANDEREN MECHANISMUS ZUR EINWILLIGUNG NICHT AUS UND INSTALLIEREN SIE DIE AUTODESK-MATERIALIEN WEDER GANZ NOCH TEILWEISE, RUFEN SIE DIESE NICHT AUF UND KOPIEREN ODER BENUTZEN SIE DIESE NICHT IN SONSTIGER WEISE, UND (b) GEBEN SIE DIE AUTODESK-MATERIALIEN (EINSCHLIESSLICH ALLER KOPIEN) INNERHALB VON DREISSIG (30) TAGEN NACH DEM DATUM DES ERWERBS GEGEN EINE RÜCKERSTATTUNG DER JEWEILIGEN VON DEM LIZENZNEHMER GEZAHLTEN LIZENZGEBÜHREN AN DAS UNTERNEHMEN ZURÜCK, VON DEM SIE ERWORBEN WURDEN.

Die Begriffe "Autodesk", "Vertrag" und "Lizenznehmer" und bestimmte andere in diesem Vertrag verwendete Begriffe sind in Anhang A oder im Hauptteil dieses Vertrags definiert.

1.             Lizenz

1.1          Lizenzeinräumung. Unter dem Vorbehalt und der Bedingung der ununterbrochenen Einhaltung dieses Vertrags durch den Lizenznehmer und der Zahlung der anfallenden Gebühren, räumt Autodesk dem Lizenznehmer eine einfache, nicht unterlizenzierbare, nicht übertragbare und beschränkte Lizenz ein, die Lizenzierten Materialien zu Installieren und Aufzurufen, und zwar jeweils nur (a) in dem Gebiet, (b) in dem Umfang entsprechend der jeweils einschlägigen Lizenzart und bis zu der Erlaubten Anzahl, die in dem jeweils geltenden Lizenznachweis angegeben ist, und (c) im Einklang mit den anderen Bestimmungen dieses Vertrags. In Anhang B sind die verschiedenen Lizenzarten beschrieben. Sollte der Lizenznachweis keine Lizenzart oder keine Erlaubte Anzahl angeben oder kein Lizenznachweis existieren, ist die Lizenzart als Evaluierungslizenz und die Erlaubte Anzahl als eins (1) vorgegeben.

1.2          Upgrades und Frühere Versionen.

1.2.1       Wirkung von Upgrades. Wenn Autodesk oder ein Weiterverkäufer dem Lizenznehmer ein Upgrade zu anderen Lizenzierten Materialien, die bereits zuvor an den Lizenznehmer lizensiert wurden, bereitstellt, so gelten diese zuvor an den Lizenznehmer lizenzierten Lizenzierten Materialien und alle anderen dazu gehörigen Autodesk-Materialien als "Frühere Version". Vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziffer 1.2.2 (Ausnahme für Abonnement-Lizenznehmer) erlöschen die eingeräumte Lizenz und andere Rechte im Hinblick auf die Frühere Version einhundertzwanzig (120) Tage nach Installation des Upgrades. Innerhalb dieses Zeitraums von einhundertzwanzig (120) Tagen gilt, vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziffer 1.2.2 (Ausnahme für Abonnement-Lizenznehmer), Folgendes: (a) Der Lizenznehmer muss die Benutzung der Früheren Version vollständig einstellen und alle Kopien der Früheren Version Deinstallieren und (b) nach Ablauf dieses Zeitraums gilt die Frühere Version nicht mehr als Lizenzierte Materialien, sondern stattdessen als Ausgeschlossene Materialien und der Lizenznehmer hat keine Lizenz mehr für die Frühere Version. Der Lizenznehmer erklärt sich bereit, auf Aufforderung durch Autodesk, alle Kopien der Früheren Version zu zerstören oder an Autodesk oder den Weiterverkäufer, von dem sie erworben wurden, zurückzugeben. Autodesk behält sich das Recht vor, von dem Lizenznehmer die Vorlage eines hinreichenden Nachweises darüber zu verlangen, dass alle Kopien der Früheren Version Deinstalliert wurden und, wenn Autodesk hierzu aufgefordert hat, zerstört oder an Autodesk oder den Weiterverkäufer, von dem sie erworben wurden, zurückgegeben wurden.

1.2.2       Ausnahme für Abonnement-Lizenznehmer. Das in Ziffer 1.2.1 (Wirkung von Upgrades) beschriebene Erlöschen von Rechten an Früheren Versionen gilt für den Lizenznehmer insoweit nicht, als (a) der Lizenznehmer ein Abonnement hat und die Abonnementprogrammbestimmungen den Lizenznehmer berechtigen, Frühere Versionen zu behalten, oder (b) Autodesk in sonstiger Weise seine schriftliche Genehmigung erteilt hat.

1.3          Zusätzliche Bestimmungen. Die Lizenzierten Materialien (oder Teile davon) unterliegen möglicherweise Bestimmungen (z.B. Bestimmungen, die den Lizenzierten Materialien beiliegen oder in Verbindung mit der Bestellung, dem Installieren, dem Herunterladen, dem Aufrufen, der Benutzung oder dem Kopieren der Lizenzierten Materialien bereitgestellt werden), die zusätzlich zu den in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen gelten oder von diesen abweichen. Der Lizenznehmer erklärt sich bereit, derartige Bestimmungen einzuhalten.

1.4          Sonstige Materialien. Wenn Autodesk dem Lizenznehmer zu den Lizenzierten Materialien gehörende sonstige Materialien bereitstellt (z.B. Fehlerbehebungen, Patches, Service-Packs, Updates oder Upgrades zu oder neue Versionen von den Lizenzierten Materialien oder Zusätzliche Materialien oder Benutzerdokumentation für die Lizenzierten Materialien), (a) so beinhalten oder unterliegen diese zusätzlichen Materialien möglicherweise anderen Bestimmungen, die zusätzlich zu den Bestimmungen in diesem Vertrag gelten oder von den Bestimmungen in diesem Vertrag abweichen (insbesondere zusätzliche oder abweichende Gebühren, Lizenzbestimmungen oder Nutzungsbeschränkungen) und der Lizenznehmer erklärt sich bereit, diese Bestimmungen einzuhalten oder (b) wenn keine anderen Bestimmungen für diese zusätzlichen Materialien existieren, so gelten für sie die gleichen Bestimmungen (insbesondere die Lizenzen, einschlägigen Lizenzarten, die Erlaubte Anzahl und die anderen Bestimmungen dieses Vertrags) wie für die Lizenzierten Materialien, zu denen diese zusätzlichen Materialien gehören (vorbehaltlich abweichender Bestimmungen unter Ziffer 1.2 (Upgrades und Frühere Versionen)). Unter keinen Umständen werden durch das Vorhergehende Rechte an Ausgeschlossenen Materialien gewährt.

1.5          Autorisierte Benutzer. Der Lizenznehmer darf nur dem Personal des Lizenznehmers das Installieren und/oder Aufrufen der Lizenzierten Materialien gestatten (vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in der einschlägigen Lizenzart) und jede derartige Installation und/oder jedes derartige Aufrufen unterliegt auch den anderen Erfordernissen dieses Vertrags und der einschlägigen Lizenzart und der Erlaubten Anzahl. Der Lizenznehmer ist für die Einhaltung dieses Vertrags durch das Personal des Lizenznehmers und alle anderen Personen, die die Autodesk-Materialien durch den Lizenznehmer Aufrufen können, verantwortlich (egal ob dieses Aufrufen von Autodesk genehmigt ist oder im Einklang mit der einschlägigen Lizenzart und der Erlaubten Anzahl stattfindet oder nicht).

1.6          Lizenzierte Drittmaterialien. Die Autodesk-Materialien beinhalten möglicherweise Software, Daten oder Materialien Dritter oder werden von solchen begleitet. Derartige Materialien unterliegen Bestimmungen, die zusätzlich zu oder abweichend von den Bestimmungen in diesem Vertrag gelten. Derartige Bestimmungen können in der Software, den Daten oder Materialien Dritter beinhaltet oder in ihnen erwähnt sein (z. B. in der "Info"-Schaltfläche) oder können sich auf einer von Autodesk angegebenen Webseite befinden (die URL für eine derartige Seite kann sich auf der Webseite von Autodesk befinden oder ist auf Anfrage von Autodesk erhältlich). Der Lizenznehmer erklärt sich mit der Einhaltung derartiger Bestimmungen einverstanden. Zusätzlich ist der Lizenznehmer allein dafür verantwortlich, alle Lizenzen einzuholen und einzuhalten, die für die Benutzung von Software, Daten oder Materialien Dritter erforderlich sind, welche der Lizenznehmer in Verbindung mit den Lizenzierten Materialien benutzt oder beschafft. Der Lizenznehmer erkennt an und erklärt sich damit einverstanden, dass Autodesk nicht für derartige Software, Daten oder Materialien Dritter oder für deren Benutzung durch den Lizenznehmer verantwortlich ist und diesbezüglich keine Zusicherungen oder Garantien abgibt.

1.7          Abonnement. Autodesk kann Abonnements für die nach diesem Vertrag an den Lizenznehmer lizenzierten Lizenzierten Materialien anbieten. Der Lizenznehmer kann sich in einem solchen Fall entscheiden, ein solches Abonnement zu erwerben (und derartige Abonnements enthalten möglicherweise Rechte, die zusätzlich zu den in diesem Vertrag erwähnten Rechten gewährt werden oder von diesen abweichen). Sämtliche Abonnements unterliegen den jeweils einschlägigen Bestimmungen von Autodesk, welche sich in den jeweiligen Abonnementprogrammbestimmungen befinden. Der Lizenznehmer erklärt sich damit einverstanden, dass er im Falle der Anforderung, Annahme oder Benutzung eines Abonnements an diese Bestimmungen in ihrer jeweils gültigen Fassung gemäß der einschlägigen Abonnementprogrammbestimmungen gebunden ist (und dass diese Bestimmungen in ihrer jeweils gültigen Fassung Teil dieses Vertrags und in diesen integriert sind). Der Lizenznehmer erklärt sich bereit, diese Bestimmungen einzuhalten. Der Lizenznehmer erkennt an, dass Autodesk als Bedingung zur Bereitstellung eines Abonnements eine weitere Einwilligung in derartige Bestimmungen verlangen kann.

1.8          Dienstleistungen. Autodesk kann gelegentlich bestimmte Dienstleistungen anbieten und der Lizenznehmer kann sich in einem solchen Fall für die Annahme oder Inanspruchnahme von diesen Dienstleistungen entscheiden. Sämtliche Dienstleistungen unterliegen den jeweils einschlägigen Bestimmungen von Autodesk, welche sich in den jeweiligen Dienstleistungsbestimmungen befinden. Der Lizenznehmer erklärt sich damit einverstanden, dass er im Falle der Anforderung, Annahme oder Benutzung von Dienstleistungen an diese Bestimmungen in ihrer jeweils gültigen Fassung gemäß der einschlägigen Dienstleistungsbestimmungen gebunden ist (und dass diese Bestimmungen in ihrer jeweils gültigen Fassung Teil dieses Vertrags und in diesen integriert sind). Der Lizenznehmer erklärt sich bereit, diese Bestimmungen einzuhalten. Der Lizenznehmer erkennt an, dass Autodesk als Bedingung zur Bereitstellung von Dienstleistungen eine weitere Einwilligung in derartige Bestimmungen verlangen kann.

1.9          Sicherungskopie. Die dem Lizenznehmer gemäß Ziffer 1.1 (Lizenzeinräumung) eingeräumte Lizenz gewährt das Recht, eine einzelne Sicherungskopie der Lizenzierten Materialien innerhalb des Gebiets zu erstellen, mit den folgenden Maßgaben: (a) Die Beschränkung auf eine einzelne Kopie gilt nicht für Kopien, die als Nebenbestandteil eines routinemäßigen Backups des gesamten Computersystems des Lizenznehmers, auf dem die Lizenzierten Materialien im Einklang mit diesem Vertrag Installiert sind, angefertigt werden, wenn dieses Backup die Anfertigung von Kopien von nahezu aller Software auf dem jeweiligen Computersystem einschließt und (b) jede Sicherungskopie darf nur dann und nur solange Aufgerufen und Installiert werden (außer auf einem Sicherungsspeichermedium, von dem die Lizenzierten Materialien nicht Aufgerufen werden können), wie die primäre Kopie der Lizenzierten Materialien unzugänglich und funktionsunfähig ist. Kopien der Lizenzierten Materialien, die die Erlaubte Anzahl übersteigen und die zu einem Zeitpunkt Installiert sind, zu dem die primäre Kopie der Lizenzierten Materialien auch Aufgerufen werden kann, gelten nicht als gemäß dieser Ziffer 1.9 (Sicherungskopie) gestattete "Sicherungskopien".

1.10        Lizenzmerkmale. Der Lizenznehmer stimmt zu, dass der Erwerb einer Lizenz an Lizenzierten Materialien, eines Abonnements oder von Dienstleistungen durch den Lizenznehmer weder bedingt ist durch die Lieferung zukünftiger Merkmale oder Funktionen noch durch jedwede öffentliche oder sonstige Stellungnahmen (mündlich, schriftlich oder in anderer Form) seitens Autodesk im Hinblick auf zukünftige Merkmale oder Funktionen.

1.11        APIs. Der Lizenznehmer stimmt zu, dass sämtliche API-Informationen und Entwicklungsmaterialien (soweit nicht von Autodesk in zusätzlichen oder abweichenden Bestimmungen für solche API-Informationen oder Entwicklungsmaterialien anders angegeben) (a) vertraulich sind und Schutzrechten von Autodesk unterliegen, (b) nicht an Dritte vertrieben oder Dritten offengelegt oder anderweitig Dritten bereitgestellt werden dürfen, (c) nur intern und nur in Verbindung mit und zum Zwecke der autorisierten internen Benutzung der Lizenzierten Materialien, auf die sich die API-Informationen oder Entwicklungsmaterialien beziehen, durch den Lizenznehmer selbst benutzt werden dürfen, wie z. B. für die Entwicklung und Unterstützung von Anwendungen, Modulen und Komponenten, die auf oder mit diesen Lizenzierten Materialien betrieben werden können und (d) nur auf dem oder den selben Computer(n) Installiert werden dürfen, auf dem oder denen auch die Lizenzierten Materialien Installiert werden dürfen. Ungeachtet des Vorhergehenden oder der Bestimmungen von Ziffer 3 (Alle Rechte vorbehalten) verbietet dieser Vertrag dem Lizenznehmer nicht das Benutzen von Anwendungen, Modulen oder Komponenten, die der Lizenznehmer im Einklang mit diesem Vertrag entwickelt, zusammen mit anderer Hardware und Software und das Portieren solcher Anwendungen, Module oder Komponenten auf derartige Hardware und Software (einschließlich Software und Hardware Dritter), solange derartige Anwendungen, Module oder Komponenten (i) keine Entwicklungsmaterialien oder andere Autodesk-Materialien beinhalten oder verkörpern (mit Ausnahme der API-Informationen, die im Einklang mit diesem Vertrag bei ihrer Entwicklung benutzt wurden) und (ii) keine API-Informationen offenlegen. Im Sinne dieser Ziffer 1.11 (APIs) bedeutet (A) "API-Informationen" Informationen über Standard-Anwendungsprogrammierschnittstellen ("API"), welche Autodesk den Lizenznehmern der Lizenzierten Materialien von Autodesk grundsätzlich zur Verfügung stellt und welche die Erfordernisse für die Kopplung mit Software (z. B. für das Aufrufen oder Steuern der Funktionen von derartiger Software) beinhalten, die in derartigen Lizenzierten Materialien enthalten ist und (B) "Entwicklungsmaterialien" SDKs und andere Toolkits, Bibiliotheken, Skripte, Referenz- oder Mustercodes und ähnliche Entwicklermaterialien, die in den Lizenzierten Materialien enthalten sind. API-Informationen beinhalten nicht die Implementierung von derartigen Schnittstelleninformationen, Entwicklungsmaterialien oder andere Software, Module oder Komponenten.

2.             Lizenzbeschränkungen/-verbote

2.1          Beschränkungen und Ausschlüsse.

2.1.1       Keine Lizenzeinräumung/Unautorisierte Handlungen. Die Parteien erkennen an, dass – ungeachtet entgegenstehender Bestimmungen in diesem Vertrag – keine Lizenz (weder ausdrücklich, stillschweigend noch in anderer Weise) im Rahmen dieses Vertrages eingeräumt wird (und die folgenden Rechte ausdrücklich ausgeschlossen sind): (a) An Ausgeschlossenen Materialien, (b) an anderen Autodesk-Materialien, die der Lizenznehmer nicht rechtmäßig erworben hat oder die der Lizenznehmer unter Verletzung dieses Vertrags oder in einer mit diesem Vertrag unvereinbaren Weise erworben hat, (c) zur Installation oder zum Aufrufen der Lizenzierten Materialien über den jeweils gültigen Lizenzzeitraum hinaus (egal ob es sich um eine Festlaufzeit oder ein Abonnement handelt) oder außerhalb der Parameter der jeweiligen Lizenzart oder der Erlaubten Anzahl, (d) zur Installation der Lizenzierten Materialien auf Computern, die nicht dem Lizenznehmer gehören oder nicht von ihm gemietet sind und unter seiner Kontrolle stehen, ohne die schriftliche Zustimmung von Autodesk, (e) zum Vertrieb, zur Vermietung, Verleihung, zum Verleasen, Verkauf, Unterlizenzieren, Transfer oder anderweitigen Bereitstellen der Autodesk-Materialien (ganz oder teilweise) an andere natürliche oder juristische Personen, es sei denn, dies ist ausdrücklich in diesem Vertrag oder in sonstiger Weise schriftlich von Autodesk genehmigt, (f) zur Bereitstellung von Merkmalen oder Funktionen der Autodesk-Materialien an natürliche oder juristische Personen (außer an und für den Lizenznehmer selbst zu den in der jeweiligen Lizenzart angegebenen Zwecken), gleichgültig ob dies über ein Netzwerk oder in gehosteter Weise erfolgt, (g) zum Installieren oder Aufrufen oder zum Genehmigen des Installierens oder Aufrufens der Autodesk-Materialien über das Internet oder ein nicht lokales Netzwerk einschließlich der Benutzung in Verbindung mit/als Wide Area Network (WAN), Virtual Private Network (VPN), Virtualisierung, Web-Hosting, Time-Sharing, Dienstleistungsunternehmen, Software as a Service (SaaS), Cloud Computing oder anderen Dienstleistungen oder Technologien, außer dies ist für eine bestimmte Lizenzart ausdrücklich vorgesehen, (h) zum Entfernen, Verändern oder Unkenntlichmachen von Rechtsschutzhinweisen, Beschriftungen oder Markierungen an den Autodesk-Materialien, (i) zum Dekompilieren, Disassemblieren oder sonstigem Zurückentwickeln (Reverse Engineering) der Autodesk-Materialien oder (j) zum Übersetzen, Adaptieren, Arrangieren, zur Herstellung von Bearbeitungen und Umgestaltungen oder zur sonstigen Veränderung der Autodesk-Materialien zu einem beliebigen Zweck.

2.1.2       Lizenzierte Materialien als einheitliches Produkt. Die Lizenzierten Materialien werden dem Lizenznehmer als einheitliches Produkt lizenziert und die jeweiligen Komponenten dürfen nicht zum Zweck der Installation oder des Aufrufens getrennt werden (und alle derartigen Komponenten müssen auf demselben Computer Installiert und Aufgerufen werden, Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Erlaubnis durch Autodesk).

2.1.3       Gebiet. Ohne schriftliche Erlaubnis durch Autodesk werden die in diesem Vertrag eingeräumten Lizenzen nur für das Gebiet gewährt. Nichts in diesem Vertrag gestattet es dem Lizenznehmer (einschließlich dem Personal des Lizenznehmers, falls vorhanden), die Lizenzierten Materialien außerhalb des Gebiets zu Installieren und Aufzurufen.

2.1.4       Folge von unautorisierten Benutzungsarten. Der Lizenznehmer wird die in dieser Ziffer 2.1 (Beschränkungen und Ausschlüsse) untersagten Benutzungsarten und Handlungen (sowie sämtliche Benutzungsarten und Handlungen, die mit den hierin enthaltenen Beschränkungen unvereinbar sind) (zusammen "Unautorisierte Benutzungsarten") unterlassen und wird Dritten Unautorisierte Benutzungsarten weder gestatten noch Unautorisierte Benutzungsarten durch Dritte fördern. Jede derartige Unautorisierte Benutzung und jede Installation und jedes Aufrufen der nach diesem Vertrag bereitgestellten Lizenzierten Materialien, die nicht mehr von der einschlägigen Lizenzeinräumung gedeckt ist (insbesondere außerhalb der jeweiligen Lizenzart und/oder der Erlaubten Anzahl) oder in einer sonstigen Weise, die nicht im Einklang mit diesem Vertrag steht, stellt eine Verletzung der geistigen Eigentumsrechte von Autodesk und eine Verletzung dieses Vertrags dar. Der Lizenznehmer wird Autodesk unverzüglich von Unautorisierten Benutzungsarten oder anderen unautorisierten Installationen oder unautorisierten Aufrufen in Kenntnis setzen.

2.2          Umgehung.

2.2.1       Der Lizenznehmer darf (i) keine Geräte, Vorrichtungen, Software oder andere Mittel benutzen, die dazu bestimmt sind, oder die der Lizenznehmer in der Absicht benutzt, technische Maßnahmen jeglicher Art zu umgehen oder zu entfernen, die von Autodesk zum Schutz der Autodesk-Materialien benutzt werden und (ii) die Autodesk-Materialien nicht mit Produktcodes, Autorisierungscodes, Seriennummern oder anderen Kopierschutzvorrichtungen Installieren oder Aufrufen, die nicht von Autodesk direkt oder über einen Weiterverkäufer bereitgestellt wurden. Daneben darf der Lizenznehmer auch keine Vorrichtungen, Software oder andere Mittel benutzen, die dazu bestimmt sind, oder die der Lizenznehmer in der Absicht benutzt, den Autodesk License Manager oder ein beliebiges anderes Tool oder eine beliebige andere technische Schutzvorrichtung zu umgehen oder zu entfernen, das oder die von Autodesk zum Zwecke der Verwaltung, Überwachung oder Kontrolle der Installation oder des Aufrufens der Autodesk-Materialien bereitgestellt wird.

2.2.2       Der Lizenznehmer darf keine Geräte, Vorrichtungen, Software oder andere Mittel benutzen, die dazu bestimmt sind oder die der Lizenznehmer in der Absicht benutzt, in Verbindung mit den Ausgeschlossenen Materialien Nutzungsbeschränkungen zu umgehen oder zu entfernen oder von Autodesk deaktivierte Funktionen zu aktivieren. Der Lizenznehmer darf keine Funktionen oder technische Beschränkungen der Autodesk-Materialien umgehen oder löschen, die das unautorisierte Kopieren, Installieren oder Aufrufen der Ausgeschlossenen Materialien verhindern oder dafür vorgesehen sind.

2.3          Ausnahmen zu Verboten. Die in diesem Vertrag enthaltenen Verbote (insbesondere dieser Ziffer 2 (Lizenzbeschränkungen/-verbote)) gelten nicht, soweit einschlägige rechtliche Bestimmungen (insbesondere die EG-Richtlinie 91/250 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen sowie rechtliche Bestimmungen in anderen Rechtsordnungen mit ähnlichem Schutzgegenstand) die Durchsetzung derartiger Verbote nicht gestatten. Zudem beschreibt dieser Vertrag bestimmte Rechte. Möglicherweise räumen die Gesetze des Staates oder Landes, in dem der Lizenznehmer die Lizenzierten Materialien erworben hat, dem Lizenznehmer andere Rechte ein. Diese anderen Rechte bleiben von diesem Vertrag unberührt, soweit eine Abweichung von diesen anderen Rechten nach den Gesetzen des jeweiligen Staates oder Landes nicht zulässig ist. Der Lizenznehmer trägt die Beweislast dahingehend, dass anwendbare Gesetze die Durchsetzung bestimmter Verbote nicht gestatten oder die Abweichung von bestimmten Rechten in einem solchen Staat oder Land durch diesen Vertrag nicht zulässig ist. 

3.             Alle Rechte vorbehalten

Autodesk und seine Lizenzgeber bleiben Eigentümer und Inhaber aller sonstigen Rechte an den Autodesk-Materialien und sämtlicher Kopien davon, insbesondere aller Urheberrechte, Markenrechte, Geschäftsgeheimnisse, Patente und aller anderen geistigen Eigentumsrechte. Dem Lizenznehmer werden im Hinblick auf die Lizenzierten Materialien nur die ausdrücklich in diesem Vertrag enthaltenen beschränkten Lizenzen und keine anderen stillschweigenden oder sonstigen Rechte eingeräumt. Der Lizenznehmer willigt ein, dass die Autodesk-Materialien lizenziert und nicht verkauft werden, und dass das Recht zum Installieren und Aufrufen der Lizenzierten Materialien nur unter der Lizenz von Autodesk eingeräumt wird. Die Struktur und der Aufbau der in den Autodesk-Materialien enthaltenen Software, sowie von jedwedem Quellcode und ähnlichen zu der Software gehörigen Materialien, jedwede API-Informationen und Entwicklungsmaterialien (wie in Ziffer 1.11 (APIs) beschrieben) und andere als vertraulich oder geschützt gekennzeichnete Lizenzierte Materialien sind wertvolle Geschäftsgeheimnisse und vertrauliche Informationen von Autodesk und seinen Zulieferern und (a) dürfen nicht an Dritte vertrieben, offengelegt oder ihnen in sonstiger Weise bereitgestellt werden und (b) dürfen nur intern und nur in Verbindung mit und für die autorisierte interne Benutzung der Lizenzierten Materialien durch den Lizenznehmer benutzt werden.

4.             Datenschutz; Benutzung von Informationen; Verbindungen

4.1          Datenschutz und Benutzung von Informationen. Der Lizenznehmer willigt ein, dass der Lizenznehmer (und Dritte, die in dessen Namen handeln) in Verbindung mit diesem Vertrag Autodesk und dessen Weiterverkäufern (und Dritten, die im Namen von Autodesk und dessen Weiterverkäufern handeln) möglicherweise bestimmte Informationen und Daten über den Lizenznehmer (insbesondere personenbezogene Daten) und dessen Geschäft zur Verfügung stellen wird, die Autodesk und dessen Weiterverkäufer (und Dritte, die in deren Namen handeln) insbesondere über das Kundeninformationsformular (Customer Information Form) oder in sonstiger Weise in Verbindung mit Bestellungen, Registrierungen, Aktivierungen, Updates, Berechtigungskontrollen, Audits, der Überwachung von Installationen und dem Aufrufen von Autodesk-Materialien, Abonnements und Dienstleistungen und der Verwaltung der Rechtsbeziehung mit dem Lizenznehmer erheben und erlangen werden. Der Lizenznehmer willigt hiermit in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung derartiger Informationen und Daten (insbesondere etwaiger personenbezogener Daten) durch Autodesk, im Einklang mit Autodesks Richtlinien über den Schutz der Privatsphäre und Datenschutz in ihrer jeweils aktualisierten Form (einschließlich der Datenschutzrichtlinie von Autodesk, die derzeit auf http://usa.autodesk.com/company/legal-notices-trademarks/privacy-policy zu finden ist), ein. Der Lizenznehmer erkennt darüber hinaus an, dass (a) Autodesk den Lizenznehmer (und Dritte, die in seinem Namen handeln) eventuell auffordern wird, ausdrücklich in die Bestimmungen der Datenschutzrichtlinie von Autodesk und/oder in die spezifische Nutzung von Informationen und Daten (insbesondere personenbezogener Daten) einzuwilligen, (b) Autodesk Informationen und Daten (insbesondere Informationen und Daten über die Benutzung der Autodesk-Materialien und der Abonnements durch den Lizenznehmer und über Support-Anfragen des Lizenznehmers) in Verbindung mit der Bereitstellung, Wartung, Verwaltung oder Benutzung der Lizenzierten Materialien, Abonnements oder Dienstleistungen oder in Verbindung mit der Durchsetzung der Vereinbarungen im Zusammenhang mit den Lizenzierten Materialien, Abonnements oder Dienstleistungen an verbundene Unternehmen und Weiterverkäufer von Autodesk oder an sonstige Dritte übermitteln darf und (c) Autodesk derartige Informationen und Daten ins Ausland übermitteln darf, einschließlich einer Übermittlung in Staaten, deren Datenschutzgesetze dem Lizenznehmer ein geringeres Datenschutzniveau bieten als der Staat, in dem der Lizenznehmer ansässig ist. Der Lizenznehmer stimmt zu, dass Autodesk derartige Richtlinien von Zeit zu Zeit ändern kann und dass eine solche Änderung ab der Bekanntgabe durch Autodesk auf der Autodesk-Website oder durch schriftliche Mitteilung für den Lizenznehmer verbindlich ist.

4.2          Verbindungen. Bestimmte Lizenzierte Materialien erfordern oder ermöglichen es dem Lizenznehmer möglicherweise, Inhalte und Dienste aufzurufen und zu benutzen, die auf von Autodesk oder Dritten betriebenen Websites gehostet werden. In manchen Fällen erscheinen derartige Inhalte und Dienste womöglich als Feature, Funktion oder Erweiterung der Lizenzierten Materialien auf dem Computer des Lizenznehmers, obwohl sie auf derartigen Websites gehostet werden. Das Aufrufen derartiger Inhalte und Dienste und die Benutzung von Lizenzierten Materialien kann ohne weiteren Hinweis dazu führen, dass der Computer des Lizenznehmers automatisch (zeitweise oder regelmäßig) eine Verbindung mit dem Internet herstellt und mit einer Webseite von Autodesk oder einem Dritten kommuniziert – z. B. um dem Lizenznehmer zusätzliche Informationen, Merkmale oder Funktionen bereitzustellen oder um zu verifizieren, dass die Lizenzierten Materialien und/oder Inhalte oder Dienstleistungen im Einklang mit diesem Vertrag oder anderen einschlägigen Bestimmungen benutzt werden. Für derartige Verbindungen zu Autodesk-Webseiten gelten die in Ziffer 4 (Datenschutz; Benutzung von Informationen; Verbindungen) beschriebenen Richtlinien von Autodesk zum Schutz der Privatsphäre und zum Datenschutz. Für derartige Verbindungen zu Webseiten Dritter gelten die Bestimmungen (insbesondere die Haftungsausschlüsse und Hinweise), die sich auf derartigen Webseiten befinden oder die in sonstiger Weise mit den jeweiligen Inhalten oder Diensten Dritter verbunden sind. Autodesk hat keinerlei Kontrolle über derartige Inhalte und Dienste Dritter, gibt keinerlei Empfehlung diesbezüglich ab und übernimmt keinerlei Verantwortung diesbezüglich. Alle Angelegenheiten zwischen dem Lizenznehmer und dem Dritten im Hinblick auf derartige Inhalte und Dienste (insbesondere bezüglich der Datenschutzrichtlinien der Drittpartei, der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten, der Lieferung und Bezahlung von Produkten und Diensten und aller anderen Bestimmungen im Hinblick auf solche Angelegenheiten) betreffen ausschließlich den Lizenznehmer und den Dritten. Autodesk kann die Verfügbarkeit der Inhalte und Dienste Dritter jederzeit aus beliebigem Grund ändern oder beenden. Das Aufrufen und die Benutzung von bestimmten Inhalten und Diensten (sowohl von Autodesk als auch von Dritten) erfordert möglicherweise die Einwilligung in gesonderte Bestimmungen und/oder die Zahlung von zusätzlichen Gebühren.

5.             Beschränkte Garantie und Ausschlüsse

5.1          Beschränkte Garantie. Autodesk garantiert, dass die Lizenzierten Materialien ab dem Datum ihrer Lieferung an den Lizenznehmer für eine Dauer von neunzig (90) Tagen ("Garantiezeit") die in der Benutzerdokumentation beschriebenen allgemeinen Merkmale und Funktionen aufweisen. Die Haftung von Autodesk und die Rechte des Lizenznehmers während der Garantiezeit ("Beschränkte Garantie") bestehen (mit Ausnahme von gesetzlichen Mängelrechten oder Ansprüchen, die nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden können) darin, nach Wahl Autodesks (i) zu versuchen, etwaige Fehler zu beseitigen oder zu umgehen oder (ii) etwaige vom Lizenznehmer gezahlte Lizenzgebühren zu erstatten und diesen Vertrag oder die Lizenz, die speziell für die Lizenzierten Materialien gilt, zu kündigen. Eine Rückerstattung setzt die Rückgabe der Autodesk-Materialien während der Garantiezeit zusammen mit einer Kopie des Lizenznachweises des Lizenznehmers an das örtliche Autodesk-Büro oder den Weiterverkäufer, von dem der Lizenznehmer die Autodesk-Materialien erworben hat, voraus. DIE HIERIN ENTHALTENE BESCHRÄNKTE GARANTIE GIBT DEM LIZENZNEHMER BESTIMMTE RECHTE. DER LIZENZNEHMER HAT MÖGLICHERWEISE ZUSÄTZLICHE GESETZLICHE RECHTE, DIE JE NACH LAND ABWEICHEN KÖNNEN. AUTODESK VERSUCHT NICHT, DIE MÄNGELRECHTE DES LIZENZNEHMERS ÜBER DAS GESETZLICH ERLAUBTE HINAUS EINZUSCHRÄNKEN.

5.2          Ausschluss. MIT AUSNAHME DER AUSDRÜCKLICHEN BESCHRÄNKTEN GARANTIE IN ZIFFER 5.1 (BESCHRÄNKTE GARANTIE) RÄUMEN AUTODESK UND SEINE ZULIEFERER DEM LIZENZNEHMER WEDER AUSDRÜCKLICH NOCH STILLSCHWEIGEND WEITERE GARANTIEN, MÄNGELRECHTE ODER ZUSICHERUNGEN JEDWEDER ART (INSBESONDERE KEINE STILLSCHWEIGENDE GARANTIE DER ALLGEMEINEN GEBRAUCHSTAUGLICHKEIT, EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK, FREIHEIT VON RECHTSMÄNGELN ODER ANDEREN MÄNGELRECHTEN AUFGRUND VON GESETZ, REGELMÄSSIGER ÜBUNG ODER HANDELSBRAUCH) IM HINBLICK AUF AUTODESK-MATERIALIEN, ABONNEMENTS ODER DIENSTLEISTUNGEN (EGAL OB UNTER ABONNEMENT ODER NICHT) EIN. JEDWEDE AUSSAGEN ODER ERKLÄRUNGEN BEZÜGLICH DER AUTODESK-MATERIALIEN, ABONNEMENTS ODER DIENSTLEISTUNGEN UND IHRER MERKMALE UND FUNKTIONEN IN DEN LIZENZIERTEN MATERIALIEN ODER IN KORRESPONDENZ MIT DEM LIZENZNEHMER DIENEN AUSSCHLIESSLICH INFORMATIONSZWECKEN UND STELLEN KEINE GARANTIE, ZUSICHERUNG DER BESCHAFFENHEIT ODER EINE BEDINGUNG DAR. INSBESONDERE SICHERT AUTODESK NICHT ZU, (a) DASS DER BETRIEB ODER DIE ERGEBNISSE DER LIZENZIERTEN MATERIALIEN ODER DIENSTLEISTUNGEN UNUNTERBROCHEN, FEHLERFREI, SICHER, GENAU, ZUVERLÄSSIG ODER VOLLSTÄNDIG SIND (EGAL OB SIE INNERHALB EINES ABONNEMENTS ODER MIT SUPPORT VON AUTODESK ODER EINER DRITTPARTEI BEREITGESTELLT WERDEN), (b) DASS FEHLER VON AUTODESK ODER EINER DRITTPARTEI BEHOBEN WERDEN ODER (c) DASS AUTODESK ODER EINE DRITTPARTEI BESTIMMTE SUPPORT-ANFRAGEN EINER LÖSUNG ZUFÜHREN KÖNNEN ODER DASS EINE DERARTIGE LÖSUNG DIE ANFORDERUNGEN ODER ERWARTUNGEN DES LIZENZNEHMERS ERFÜLLT. DAS VORANGEHENDE STELLT KEINE EINSCHRÄNKUNG VON GESETZLICHEN MÄNGELRECHTEN DAR, DIE NICHT VERTRAGLICH AUSGESCHLOSSEN, EINGESCHRÄNKT ODER GEÄNDERT WERDEN KÖNNEN.

6.             Warnungen

6.1          Funktionsbeschränkungen. Die Lizenzierten Materialien und Dienstleistungen (mit Ausnahme von Lizenzierten Materialien, die nicht für kommerzielle Benutzung vorgesehen sind, wie z. B. Autodesk-Materialien, die zur Benutzung für Haushalts- oder Verbraucherzwecke vorgesehen sind oder die nur für Bildungs- oder individuelle Schulungszwecke lizenziert sind) sind kommerziell-professionelle Hilfsmittel, die nur zur Benutzung durch geschulte Fachleute vorgesehen sind. Insbesondere im Fall von kommerzieller, professioneller Benutzung stellen die Lizenzierten Materialien und Dienstleistungen keinen Ersatz für das geschulte Urteilsvermögen des Lizenznehmers oder für unabhängige Tests dar. Die Lizenzierten Materialien und Dienstleistungen sind nur dafür vorgesehen, den Lizenznehmer bei Design, Analyse, Simulation, Einschätzungen, bei Tests und/oder bei anderen Aktivitäten zu unterstützen und nicht dafür, diese (z. B. im Hinblick auf Produktbelastbarkeit, -sicherheit und -nutzbarkeit) zu ersetzen. Aufgrund der vielfältigen Einsatzmöglichkeiten der Lizenzierten Materialien und Dienstleistungen sind die Lizenzierten Materialien und Dienstleistungen nicht in allen Situationen getestet worden, in denen sie eingesetzt werden können. Autodesk haftet in keiner Weise für Ergebnisse, die durch die Benutzung der Lizenzierten Materialien oder Dienstleistungen erzielt werden. Personen, die die Lizenzierten Materialien und Dienstleistungen benutzen, sind für die Aufsicht, Verwaltung und Kontrolle der Lizenzierten Materialien und Dienstleistungen und der mit ihnen erzielten Ergebnisse verantwortlich. Diese Verantwortung umfasst insbesondere die Bestimmung der geeigneten Einsatzarten der Lizenzierten Materialien und Dienstleistungen und die Auswahl der Lizenzierten Materialien, Dienstleistungen und anderer Computerprogramme und Materialien zur Erzielung der beabsichtigten Ergebnisse. Personen, die die Lizenzierten Materialien oder Dienstleistungen benutzen, sind außerdem für die Feststellung der Eignung unabhängiger Prozesse zum Testen der Zuverlässigkeit, Genauigkeit, Vollständigkeit und anderer Wesensmerkmale von Ergebnissen der Lizenzierten Materialien oder Dienstleistungen, insbesondere alle Artikel, die mit Hilfe der Lizenzierten Materialien oder Dienstleistungen entworfen wurden, verantwortlich. Der Lizenznehmer stimmt außerdem zu, dass die Lizenzierten Materialien Teil der gesamten individualisierten Hardware- und Softwareumgebung des Lizenznehmers zur Bereitstellung spezifischer Funktionalität darstellen und dass die von Autodesk bereitgestellten Lizenzierten Materialien und Dienstleistungen womöglich nicht die vom Lizenznehmer gewünschten Ergebnisse im Rahmen der Design-, Analyse-, Simulations-, Einschätzungs- und/oder Testparameter des Lizenznehmers liefern werden.

6.2          Aktivierungscodes und Sicherheit.

6.2.1       Aktivierungscode erforderlich für Installation/Aufrufen und weitere Benutzung.  Für die Installation und das Aufrufen der Lizenzierten Materialien, sowie mitunter auch für deren andauernde Benutzung, sind von Autodesk ausgestellte Aktivierungscodes erforderlich. Für die Ausstellung eines Aktivierungscodes durch Autodesk ist zunächst möglicherweise eine Registrierung erforderlich. Der Lizenznehmer stellt Autodesk und dessen Weiterverkäufer alle für eine derartige Registrierung erforderlichen Informationen zur Verfügung und erklärt, dass diese Informationen korrekt und aktuell sind. Der Lizenznehmer verpflichtet sich außerdem, über das Kundendatenregistrierungs-Verfahren (Customer Data Registration Process) seine Registrierungsinformationen zu verwalten und stets auf dem neuesten Stand zu halten, einschließlich des Kundeninformationsformulars, das Autodesk bereitstellen kann. Der Lizenznehmer stimmt zu, dass Autodesk diese Informationen im Einklang mit seiner Datenschutzrichtlinie (wie in Ziffer 4 (Datenschutz, Benutzung von Informationen, Verbindungen) beschrieben oder genannt) erheben, verarbeiten und nutzen darf.

6.2.2       Unterbinden des Aufrufens. DER LIZENZNEHMER STIMMT ZU, DASS DIE INSTALLATION UND DAS AUFRUFEN DER LIZENZIERTEN MATERIALIEN EVENTUELL DURCH AKTIVIERUNGSSCHUTZMECHANISMEN, SICHERHEITSMECHANISMEN ODER TECHNISCHE SCHUTZMASSNAHMEN UNTERBUNDEN WERDEN KANN, WENN DER LIZENZNEHMER VERSUCHT, DIE LIZENZIERTEN MATERIALIEN GANZ ODER TEILWEISE AUF EINEN ANDEREN COMPUTER ZU ÜBERTRAGEN, WENN DER LIZENZNEHMER DIE TECHNISCHEN SCHUTZMASSNAHMEN ODER DIE DATUMSEINSTELLUNGS-MECHANISMEN AUF EINEM COMPUTER ODER IN DEN LIZENZIERTEN MATERIALIEN MANIPULIERT, WENN DER LIZENZNEHMER DIE LIZENZIERTEN MATERIALIEN ÜBER DEN JEWEILIGEN ABONNEMENTZEITRAUM ODER DIE JEWEILIGE FESTLAUFZEIT HINAUS BENUTZT ODER WENN DER LIZENZNEHMER ANDERE HANDLUNGEN VORNIMMT, DIE DEN SICHERHEITSMODUS BEEINFLUSSEN ODER AUCH UNTER ANDEREN UMSTÄNDEN. WEITER ERKENNT DER LIZENZNEHMER AN, DASS ER IN EINEM SOLCHEN FALL DARAN GEHINDERT SEIN KANN, SEINE ARBEITSERGEBNISSE UND ANDERE DATEN AUFZURUFEN. WEITERE INFORMATIONEN BEFINDEN SICH IN DEN JEWEILIGEN LIZENZIERTEN MATERIALIEN ODER SIND AUF ANFRAGE HIN VON AUTODESK ERHÄLTLICH.

6.2.3       Wirkung von Aktivierungscodes. Der Lizenznehmer stimmt zu, dass der Erhalt eines Aktivierungscodes (gleichgültig, ob dieser dem Lizenznehmer irrtümlich bereitgestellt wurde oder nicht) keinen Nachweis für Lizenzrechte des Lizenznehmers darstellt und deren Umfang nicht beeinflusst. Derartige Rechte bestehen nur in dem in diesem Vertrag und dem jeweils gültigen Lizenznachweis angegebenen Umfang.

6.3          Betroffene Daten. Arbeitsergebnisse und andere Daten, die mit unter bestimmten Lizenzarten bereitgestellten Lizenzierten Materialien erstellt wurden, z. B. auch Lizenzen, die den erlaubten Zweck auf Bildungszwecke oder persönliche Schulungszwecke beschränken, enthalten womöglich bestimmte Hinweise und Beschränkungen, die die Benutzung der Arbeitsergebnisse und sonstiger Informationen auf bestimmte Umstände beschränken (z. B. auf den Bildungsbereich). Falls der Lizenznehmer darüber hinaus mit derartigen Lizenzierten Materialien erstellte Arbeitsergebnisse oder andere Daten mit in sonstiger Weise erstellten Arbeitsergebnissen oder anderen Daten kombiniert oder verbindet, so sind die anderen Arbeitsergebnisse oder anderen Daten unter Umständen auch von diesen Hinweisen und Beschränkungen betroffen. Autodesk trifft keine Verantwortung oder Haftung für die Kombination oder Verbindung von mit derartigen Lizenzierten Materialien erstellten Arbeitsergebnissen oder anderen Daten mit in sonstiger Weise erstellten Arbeitsergebnissen oder anderen Daten durch den Lizenznehmer. Dem Lizenznehmer ist es ferner untersagt, derartige Hinweise oder Beschränkungen zu entfernen, zu verändern oder unkenntlich zu machen.

7.             Haftungsbeschränkungen

7.1          Beschränkung von Haftungsarten und -summen. IN KEINEM FALL SIND AUTODESK ODER SEINE ZULIEFERER (DIREKT ODER INDIREKT) HAFTBAR FÜR BEGLEITSCHÄDEN, ATYPISCHE SCHÄDEN, MITTELBARE SCHÄDEN, FOLGESCHÄDEN ODER SCHADENSERSATZ MIT STRAFZWECK, FÜR ENTGANGENEN GEWINN, NUTZUNGSAUSFALL, UMSATZVERLUST, DATENVERLUST ODER BETRIEBSUNTERBRECHUNG (UNGEACHTET DER RECHTSGRUNDLAGE FÜR DEN ANSPRUCH BEI DERARTIGEN SCHÄDEN ODER FÜR DIE HAFTUNG). ZUDEM IST DIE AUFGRUND VON ODER IN VERBINDUNG MIT DEN AUTODESK-MATERIALIEN, ABONNEMENTS ODER DIENSTLEISTUNGEN ENTSTEHENDE HAFTUNG VON AUTODESK UND SEINEN ZULIEFERERN DER HÖHE NACH AUF DEN VOM LIZENZNEHMER FÜR DIESE LIZENZIERTEN AUTODESK-MATERIALIEN, ABONNEMENTS BZW. DIENSTLEISTUNGEN GEZAHLTEN ODER ZU ZAHLENDEN BETRAG BESCHRÄNKT.

7.2          Geltungsbereich und Grundlage der Beschränkungen. DIE HAFTUNGSBESCHRÄN-KUNGEN IN DIESER ZIFFER 7 (HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN) GELTEN IM GESETZLICH ZUGELASSENEN UMFANG FÜR ALLE SCHÄDEN UND ANDERE ARTEN VON HAFTUNG, UNABHÄNGIG VON DER URSACHE ODER HAFTUNGSGRUNDLAGE, OB AUS VERTRAG, UNERLAUBTER HANDLUNG (AUCH FAHRLÄSSIGKEIT) ODER SONSTIGEM RECHTSGRUND, UND ZWAR AUCH DANN, WENN AUTODESK AUF DIE MÖGLICHKEIT EINER DERARTIGEN HAFTUNG HINGEWIESEN WURDE UND AUCH WENN DIE HIERNACH VERFÜGBAREN RECHTLICHEN MÖGLICHKEITEN IHREN WESENTLICHEN ZWECK VERFEHLEN. AUSSERDEM STIMMT DER LIZENZNEHMER ZU, DASS DIE LIZENZ-, ABONNEMENT- UND DIENSTLEISTUNGSGEBÜHREN SOWIE ANDERE VON AUTODESK ERHOBENEN UND VOM LIZENZNEHMER GEZAHLTEN GEBÜHREN DIE VON DIESER ZIFFER 7 (HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG) VORGESEHENE RISIKOVERTEILUNG WIDERSPIEGELN UND DASS DIE HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN IN DIESER ZIFFER 7 (HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG) WESENTLICHER BESTANDTEIL DES VERTRAGS ZWISCHEN DEN PARTEIEN IST.

8.             Dauer und Kündigung

8.1          Dauer; Kündigung oder Unterbrechung. Jede nach diesem Vertrag eingeräumte Lizenz, für jede von diesem Vertrag umfasste Gruppe von Lizenzierten Materialien, tritt zu einem der folgenden Zeitpunkte in Kraft, wobei der letzteintretende Zeitpunkt maßgeblich ist: (a) Das Wirksamwerden dieses Vertrags, (b) Zahlung der jeweiligen Gebühren durch den Lizenznehmer, mit Ausnahme von Lizenzen (wie z. B. Evaluierungslizenzen), für die keine Gebühren anfallen, (c) Lieferung der jeweiligen Lizenzierten Materialien und (d) im Falle von Autodesk-Materialien, die in Verbindung mit einem Abonnement bereitgestellt werden, der Beginn des jeweiligen Abonnementzeitraums. Sowohl Autodesk als auch der Lizenznehmer können diesen Vertrag, die Lizenz des Lizenznehmers an den Lizenzierten Materialien, das Abonnement des Lizenznehmers und/oder die Erbringung von Dienstleistungen in Verbindung mit den Lizenzierten Materialien kündigen, falls die andere Partei vertragsbrüchig ist und die Vertragsverletzung nicht innerhalb von zehn (10) Tagen, nach schriftlicher Mitteilung der Vertragsverletzung, behebt. Sofern jedoch der Lizenznehmer die Bestimmungen in Ziffer 1 (Lizenz) oder Ziffer 2 (Lizenzbeschränkungen/-verbote) verletzt, kann Autodesk diesen Vertrag, die Lizenz des Lizenznehmers an den Lizenzierten Materialien, das Abonnement des Lizenznehmers und/oder die Erbringung von Dienstleistungen in Verbindung mit den Lizenzierten Materialien sofort mittels schriftlicher Mitteilung über die Vertragsverletzung beenden. Außerdem kann Autodesk, als Alternative zur Kündigung, die Lizenzen des Lizenznehmers an den Lizenzierten Materialien, das Abonnement des Lizenznehmers, die Erbringung von Dienstleistungen in Verbindung mit den Lizenzierten Materialien und/oder andere Pflichten von Autodesk oder Rechte des Lizenznehmers nach diesem Vertrag (oder nach etwaigen anderen Bestimmungen, die für Materialien, die mit den Lizenzierten Materialien in Verbindung stehen, gelten) aussetzen, falls der Lizenznehmer mit einer Zahlung an Autodesk oder einen Weiterverkäufer in Verzug ist oder die Bestimmungen dieses Vertrags oder andere Bestimmungen im Hinblick auf die jeweilige Lizenz, das jeweilige Abonnement oder die jeweiligen Dienstleistungen oder damit zusammenhängende Materialien nicht einhält. Autodesk kann diesen Vertrag auch dann kündigen, wenn über das Vermögen des Lizenznehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, der Lizenznehmer zahlungsunfähig wird oder eine Vereinbarung mit seinen Gläubigern trifft. Dieser Vertrag endet automatisch ohne weitere Mitteilung oder Handlung durch Autodesk, falls der Lizenznehmer in die Liquidation eintritt. Im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren erkennt der Lizenznehmer an und stimmt zu, dass dieser Vertrag als ein noch zu vollziehender Vertrag zu behandeln ist, der nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Autodesk übertragen und/oder abgetreten werden kann, wobei Autodesk die Zustimmung im alleinigen Ermessen gemäß Titel 11, Paragraph 365(c)(1) des United States Code oder sonstigen anwendbaren Gesetzen betreffend die Behandlung von noch zu vollziehenden Verträgen in Insolvenzverfahren verweigern kann.

Der Lizenznehmer stimmt zu, dass Autodesk seine Rechte und Pflichten nach diesem Vertrag beliebig abtreten oder übertragen kann.

8.2          Wirkung der Kündigung des Vertrags oder einer Lizenz. Bei Kündigung oder Ablauf dieses Vertrags enden alle hiernach eingeräumten Lizenzen. Bei Kündigung oder Ablauf der dem Lizenznehmer eingeräumten Lizenzen muss der Lizenznehmer die Benutzung der Autodesk-Materialien, für die die jeweilige Lizenz gilt, sowie die Benutzung jedweden Abonnements (einschließlich damit verbundener Dienste) und jedweder Dienstleistungen vollständig einstellen und alle Kopien der Autodesk-Materialien Deinstallieren. Der Lizenznehmer erklärt sich bereit, auf Aufforderung seitens Autodesk hin, alle Autodesk-Materialien zu zerstören oder an Autodesk oder den Weiterverkäufer, von dem sie erworben wurden, zurückzugeben. Autodesk behält sich das Recht vor, vom Lizenznehmer die Vorlage eines hinreichenden Nachweises darüber zu verlangen, dass alle Kopien der Autodesk-Materialien Deinstalliert wurden und, im Falle einer dahingehenden Aufforderung seitens Autodesk, zerstört oder an Autodesk oder den Weiterverkäufer, von dem sie erworben wurden, zurückgeben wurden. Wenn das Abonnement des Lizenznehmers gekündigt wurde oder abgelaufen ist, aber dieser Vertrag und die Lizenz des Lizenznehmers an den Lizenzierten Materialien wirksam bleibt, so enden alle Rechte des Lizenznehmers aus dem Abonnement (einschließlich Rechte an Früheren Versionen) und der Lizenznehmer muss (soweit nicht die Abonnementprogrammbestimmungen etwas Anderes vorsehen) die in Ziffer 1.2.1 (Wirkung von Upgrades) enthaltenen Verpflichtungen im Hinblick auf alle Kopien derartiger Früherer Versionen erfüllen (einschließlich der Verpflichtungen, die Benutzung der Früheren Versionen einzustellen, diese zu Deinstallieren und zu zerstören oder zurückzugeben).

8.3          Weitergeltung. Ziffern 1.3 (Zusätzliche Bestimmungen), 1.4 (Sonstige Materialien), 1.5 (Autorisierte Benutzer), 1.6 (Lizenzierte Drittmaterialien), 1.11 (APIs), 2.1.1 (Keine Lizenzeinräumung/Unautorisierte Handlungen), 2.1.4 (Folge von unautorisierten Benutzungsarten), 2.2 (Umgehung), 3 (Alle Rechte vorbehalten), 4 (Datenschutz; Benutzung von Informationen; Verbindungen), 5.2 (Ausschluss), 6 (Warnungen), 7 (Haftungsbeschränkungen), 8 (Dauer und Kündigung), und 9 (Allgemeine Vorschriften) sowie Anhang A gelten im Falle der Beendigung, egal aus welchem Grund die Beendigung erfolgt, oder des Ablaufs dieses Vertrags weiter.

9.             Allgemeine Vorschriften

9.1          Mitteilung. Mitteilungen einer Vertragspartei in Verbindung mit diesem Vertrag müssen schriftlich erfolgen und müssen per elektronischer Post, Postdienst oder Kurierdienst (wie z. B. UPS, FedEx oder DHL) versandt werden. Eine Mitteilung des Lizenznehmers an Autodesk über einen Vertragsbruch durch Autodesk oder über die Kündigung dieses Vertrags darf der Lizenznehmer nicht per elektronischer Post vornehmen. Mitteilungen von Autodesk an den Lizenznehmer werden wirksam (a) bei Versand per E-Mail, einen (1) Tag nach der Absendung an die Autodesk mitgeteilte E-Mail-Adresse oder (b) bei Versand per Post oder Kurierdienst, fünf (5) Tage nach der Absendung an die Autodesk mitgeteilte Adresse. Der Lizenznehmer stimmt hiermit, im gesetzlich zugelassenen Umfang, der Zustellung durch Versand per Einschreiben mit Rückschein an die auf dem Kundeninformationsformular des Lizenznehmers angegebene Adresse (oder, falls kein Kundeninformationsformular bereitgestellt wurde, an die letzte Autodesk bekannte Adresse des Lizenznehmers) zu. Mitteilungen des Lizenznehmers an Autodesk werden wirksam (a) bei Versand per E-Mail, einen (1) Tag nach Absendung an (und Empfang durch Autodesk unter) CopyrightAgent@autodesk.com oder (b) bei Versand per Post oder Kurierdienst nach Empfang durch Autodesk unter der folgenden Anschrift: Autodesk, Inc., 111 McInnis Parkway, San Rafael, California 94903, USA, Attention: Copyright Agent. Wenn der Lizenznehmer ein Abonnement hat, kann jede der Vertragsparteien auch in der in den Abonnementprogrammbestimmungen beschriebenen Weise Mitteilungen machen.

9.2          Rechtswahl und Zuständigkeit. Für diesen Vertrag und seine Auslegung gilt das folgende Recht: (a) Das Recht der Schweiz, falls der Lizenznehmer die Autodesk-Materialien in einem Land in Europa, Afrika oder dem Nahen Osten erworben hat, (b) das Recht von Singapur, falls der Lizenznehmer die Autodesk-Materialien in einem Land in Asien, Ozeanien oder der Region Asien-Pazifik erworben hat oder (c) das Recht des Bundesstaats Kalifornien (und - soweit einschlägig - das Bundesrecht der Vereinigten Staaten), falls der Lizenznehmer die Autodesk-Materialien in einem Land in Nord-, Mittel- oder Südamerika (einschließlich der Karibik) oder in einem anderen in dieser Ziffer 9.2 nicht genannten Land erworben hat. Das Recht der jeweiligen Rechtsordnung gilt ohne Berücksichtigung der Regeln des internationalen Privatrechts und der Kollisionsnormen. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf und der Uniform Computer Information Transactions Act gelten nicht für diesen Vertrag und sind vom maßgebenden Recht ausgeschlossen. Außerdem erklärt sich jede der Vertragsparteien damit einverstanden, dass jeder Anspruch, jede Klage und jede Streitigkeit aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag ausschließlich vor dem Superior Court of the State of California (Gericht erster Instanz des Staates Kalifornien), County of Marin, oder vor dem United States District Court for the Northern District of California (Bundesgericht erster Instanz für den nördlichen Bezirk Kaliforniens) in San Francisco zu erheben ist (und dass die Parteien der ausschließlichen Zuständigkeit dieser Gerichte unterliegen). Es gelten jedoch die folgenden Ausnahmen: (a) Falls der Lizenznehmer die Autodesk-Materialien in einem Land in Europa, Afrika oder dem Nahen Osten erworben hat, so ist jeder Anspruch und jede Klage ausschließlich vor den Gerichten der Schweiz zu erheben (und die Parteien unterliegen der ausschließlichen Zuständigkeit dieser Gerichte) oder (b) falls der Lizenznehmer die Autodesk-Materialien in einem Land in Asien, Ozeanien oder der Region Asien-Pazifik erworben hat, so ist jeder Anspruch und jede Klage ausschließlich vor den Gerichten von Singapur zu erheben (und die Parteien unterliegen der ausschließlichen Zuständigkeit dieser Gerichte). Das Vorangehende hindert Autodesk in keiner Weise daran, Klagen über die Verletzung von geistigen Eigentumsrechten in einem beliebigen Land zu erheben, in dem eine solche Verletzung vermeintlich begangen wurde.

9.3          Keine Abtretung; Insolvenz. Der Lizenznehmer darf diesen Vertrag und hierin enthaltene Rechte nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Autodesk abtreten (egal ob im Wege eines Aktienkaufs oder Kaufs von Vermögensgegenständen, einer Fusion, eines Kontrollwechsels, durch Legalzession oder in sonstiger Weise), welche Autodesk nach seinem alleinigen und freien Ermessen verweigern kann. Eine versuchte Abtretung durch den Lizenznehmer ist unwirksam. Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens oder ähnlichen Verfahrens, gilt dieser Vertrag als noch zu vollziehender Vertrag (executory contract) im Sinne von Titel 11, Paragraph 365(c)(1) des United States Code und darf ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Autodesk, die Autodesk nach dessen alleinigen und freien Ermessen verweigern kann, nicht abgetreten werden.

9.4          Autodesk-Tochterunternehmen und verbundene Unternehmen. Der Lizenznehmer erkennt an, dass Autodesk bestimmte Tätigkeiten in Verbindung mit diesem Vertrag durch seine Tochterunternehmen und verbundene Unternehmen ausführen lassen kann, insbesondere die Lieferung von Autodesk-Materialien und die Erfüllung von Abonnements und Dienstleistungen, wobei jedoch Autodesk (und nicht die jeweiligen Tochterunternehmen und verbundenen Unternehmen) weiterhin die Pflichten aus diesem Vertrag treffen. Der Lizenznehmer stimmt außerdem zu, dass die Tochterunternehmen und verbundenen Unternehmen von Autodesk berechtigt sind, diesen Vertrag durchzusetzen (z.B. indem sie Schritte im Falle eines Vertragsbruchs einleiten).

9.5          Salvatorische Klausel. Falls und soweit eine Bestimmung dieses Vertrags nach geltendem Recht vollständig oder teilweise rechtswidrig, unwirksam oder nicht durchsetzbar ist, ist eine solche Bestimmung oder der betroffene Teil davon in der Rechtsordnung, in der die Bestimmung rechtswidrig, unwirksam oder nicht durchsetzbar ist, ungültig und zwar im Umfang ihrer Rechtswidrigkeit, Unwirksamkeit oder Undurchsetzbarkeit. Eine derartige Bestimmung gilt insoweit als geändert, als dies zur Einhaltung anwendbaren Rechts erforderlich ist, um dem Willen der Parteien so weit wie möglich Wirkung zu verleihen. Die Rechtswidrigkeit, Unwirksamkeit oder Undurchsetzbarkeit einer solchen Bestimmung in dieser Rechtsordnung hat keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit, Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit einer solchen Bestimmung oder einer anderen Bestimmung dieses Vertrags in einer anderen Rechtsordnung.

9.6          Keine Verzichtserklärung. Es wird auf keine Bedingung oder Bestimmung dieses Vertrags oder auf Ansprüche, die aus Vertragsverletzungen resultieren, verzichtet, sofern eine solche Verzichtserklärung nicht schriftlich vorliegt und von der Vertragspartei, gegenüber der die Verzichtserklärung geltend gemacht wird, unterzeichnet ist. Eine Verzichtserklärung hat keine Auswirkungen (weder ausdrücklich noch stillschweigend) auf andere oder spätere Vertragsverletzungen.

9.7          Überprüfung. Der Lizenznehmer stimmt zu, dass Autodesk das Recht hat, eine Überprüfung (in elektronischer oder sonstiger Form) der Autodesk-Materialien und ihrer Installation und ihres Aufrufens zu verlangen. Als Teil einer solchen Überprüfung hat Autodesk oder sein autorisierter Vertreter das Recht, mit einer Vorankündigungsfrist von fünfzehn (15) Tagen, Aufzeichnungen, Systeme und Einrichtungen des Lizenznehmers (einschließlich Maschinenidentifikationsnummern, Seriennummern und ähnlichen Informationen) zu inspizieren, um sicherzustellen, dass die Benutzung von allen Autodesk-Materialien im Einklang mit diesem Vertrag erfolgt. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, bei einer solchen Überprüfung volle Kooperation zu gewährleisten. Falls Autodesk feststellt, dass die Benutzung durch den Lizenznehmer nicht im Einklang mit diesem Vertrag erfolgt, so ist der Lizenznehmer verpflichtet, zur Erfüllung dieses Vertrags und anderer geltender Bestimmungen umgehend wirksame Lizenz(en) zu erwerben und die angemessenen Kosten der Überprüfung zu bezahlen. Zusätzlich zu diesen Zahlungsansprüchen behält sich Autodesk das Recht vor, andere Rechtsbehelfe nach diesem Vertrag, nach Gesetz oder Billigkeitsrecht auszuüben. 

9.8          Sprache. Die englischsprachige Version dieses Vertrags ist verbindlich, falls die englischsprachige Version und eine Übersetzung voneinander abweichen. Kanadische Lizenznehmer stimmen zu, dass dieser Vertrag und alle dazugehörigen Dokumente, insbesondere Mitteilungen, in englischer Sprache verfasst wurden und zu verfassen sind.

9.9          Auslegung. Unklarheiten in diesem Vertrag werden nicht zu Ungunsten der Vertragspartei, die den Vertrag verwendet, ausgelegt.

9.10        Höhere Gewalt. Autodesk haftet nicht für Verluste, Schäden oder Strafzahlungen, die auf Verspätungen oder das Unterbleiben von Leistungen aufgrund von höherer Gewalt, Zuliefererverzug oder anderen Gründen, die außerhalb angemessener Kontrollmöglichkeiten durch Autodesk liegen.

9.11        Rechte der US-Regierung. Für Beschaffungen der U.S.-Regierung gelten alle Autodesk-Materialien als kommerzielle Computersoftware wie in FAR 12.212 definiert und unterliegen – sofern anwendbar – den in FAR Abschnitt 52.227-19 "Kommerzielle Computersoftware – Eingeschränkte Rechte" und DFARS 227.7202 "Rechte betreffend kommerzielle Computersoftware oder Dokumentation von kommerzieller Computersoftware" und in sämtlichen Nachfolgeregelungen definierten eingeschränkten Rechten. Jede Verwendung, Veränderung, Reproduktionsversion, jedes Inbetriebnehmen, Anzeigen und jede Offenlegung der Autodesk-Materialien durch die U.S.-Regierung soll nur im Einklang mit den Lizenzrechten und –beschränkungen geschehen, die in diesem Vertrag beschrieben sind.

9.12        Exportkontrollen. Der Lizenznehmer erkennt an und stimmt zu, dass die Autodesk-Materialien und Dienstleistungen (darunter sämtliche Daten, die vom Lizenznehmer im Zusammenhang mit einer Dienstleistung übermittelt werden und sämtliche mittels einer Dienstleistung generierten lizenznehmerspezifischen Leistungen) den geltenden Exportkontroll- und Handelssanktionsgesetzen, Regelungen und Verordnungen der Vereinigten Staaten oder eines anderen Landes, darunter insbesondere den vom U.S. Department of Commerce sowie vom U.S. Department of the Treasury veröffentlichten Verordnungen (zusammen "Exportkontrollgesetze"), unterliegen. Der Lizenznehmer sichert zu, dass weder der Lizenznehmer noch das Personal des Lizenznehmers (i) Staatsangehöriger oder Einwohner eines Landes ist oder sich in einem Land befindet, das den Handelssanktionen oder anderen wesentlichen Handelsbeschränkungen der Vereinigten Staaten unterliegt (darunter insbesondere Kuba, Iran, Sudan, Syrien und Nordkorea), (ii) das sich auf einer Liste der US-Regierung über ausgeschlossene Parteien befindet (darunter insbesondere die Liste von speziell designierten Staatsangehörigen und blockierten Personen des U.S. Treasury Departments sowie Listen des U.S. Department of Commerce über verweigerte Personen (Denied Party List), Unternehmen sowie die Nichtverifizierten-Liste und die Listen des U.S. Department of State betreffend Proliferation), (iii) die Autodesk-Materialien oder Dienstleistungen ohne Genehmigung gemäß den Exportkontrollgesetzen für eine ausgeschlossene Endnutzung, einschließlich Design, Analyse, Simulation, Abschätzung, Tests oder anderen Aktivitäten im Zusammenhang mit nuklearen, chemischen oder biologischen Waffen, Raketensystemen oder unbemannte Luftfahrtanwendungen, verwenden wird, sofern die Nutzung nicht auf andere Weise durch die Exportkontrollgesetzen autorisiert ist , oder (iv) die Autodesk-Materialien oder Dienstleistungen zu nutzen, um diese zu veröffentlichen, zu transferieren, herunterzuladen, zu exportieren oder zu re-exportieren, direkt oder indirekt, sämtliche mit den Autodesk-Materialien oder Dienstleistungen hergestellten lizenznehmerspezifischen Leistungen, Inhalte des Lizenznehmers, Inhalte von Dritten oder sämtliche andere Inhalte oder Materialien in ein Land, an ein Unternehmen oder an eine Partei zu übermitteln, das oder die nicht berechtigt ist, diese gemäß den Exportkontrollgesetzen oder anderen Gesetzen oder Verordnungen, denen der Lizenznehmer unterliegen mag, zu erhalten. Der Lizenznehmer versteht, dass sich die für den Lizenznehmer geltenden Anforderungen und Beschränkungen der Exportkontrollgesetze abhängig von den Autodesk-Materialien oder Dienstleistungen, die gemäß diesem Vertrag zur Verfügung gestellt werden, unterscheiden und sich in Zukunft ändern können. Der Lizenznehmer ist alleine verantwortlich, (i) die genauen, für die Autodesk-Materialien oder Dienstleistungen geltenden Kontrollen festzustellen und (ii) die Exportkontrollgesetze einzuhalten und Änderungen der Exportkontrollgesetze zu verfolgen.

9.13        Gesamte Vereinbarung. Dieser Vertrag und alle anderen in diesem Vertrag erwähnten Bestimmungen (wie z. B. die Abonnementprogrammbestimmungen und die Dienstleistungsbestimmungen) stellen die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien im Hinblick auf den Vertragsgegenstand dar (und vereinigen und ersetzen alle vorherig oder gleichzeitig erfolgten Absprachen, Diskussionen, Verständigungen, Abmachungen, Zusicherungen, Garantien, Werbungen und Vereinbarungen), wobei jedoch für bestimmte Autodesk-Materialien zusätzliche oder abweichende Bestimmungen gelten können. Die Vertragsparteien erkennen an, dass sie sich bei dem Abschluss dieses Vertrags nicht auf Absprachen, Diskussionen, Verständigungen, Abmachungen, Zusicherungen, Garantien, Werbungen oder Vereinbarungen mit Ausnahme der ausdrücklichen Bestimmungen dieses Vertrags verlassen. Der Lizenznehmer erkennt an und stimmt zu, dass Autodesk die Abonnementprogrammbestimmungen und die Dienstleistungsbestimmungen gelegentlich ergänzen oder ändern kann, wobei Autodesk die Ergänzungen oder Änderungen schriftlich mitteilen wird (und dem Lizenznehmer ggf. gestatten wird, Abonnements oder Dienstleistungen nicht zu verlängern, zu beenden oder ihm ggf. andere Optionen diesbezüglich anbieten wird) bevor sie für den Lizenznehmer verbindlich werden. Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesem Vertrag und anderen Autodesk-Bestimmungen (wie z. B. den Abonnementprogrammbestimmungen, Dienstleistungsbestimmungen oder zusätzlichen oder abweichenden Bestimmungen) gehen die anderen Bestimmungen vor. Von dem Lizenznehmer vorgeschlagene Bestimmungen, die versuchen, diesen Vertrag oder andere Autodesk-Bestimmungen zu ändern oder die von diesen abweichen, sind ungültig und haben keine Wirkung, wenn sie nicht schriftlich festgehalten und von einem autorisierten Vertreter von Autodesk unterschrieben sind. Alle anderen Änderungen an diesem Vertrag sind ebenfalls ungültig, wenn sie nicht schriftlich festgehalten und von einem autorisierten Vertreter von Autodesk unterschrieben sind.

10.          Zusätzliche Bestimmungen

10.1        Die folgende Ziffer 10.1. gilt für die folgenden Softwaretypen, welche in den lizenzierten Materialien enthalten sein können: (i) Autodesk Maya; (ii) Autodesk Softimage; (iii) Autodesk 3ds Max; und (iv) Autodesk 3ds Max Design.

                10.1.1     Rendering.

A.         Im Hinblick auf die Rendering Software (unten definiert) darf der Lizenznehmer, zusätzlich zu sonstigen durch diesen Vertrag eingeräumten Lizenzen, das Installieren oder das Aufrufen der Rendering Software auf Netzwerkbasis speziell für das Rendering der mit der Software erstellten Dateien, jedoch nur für interne Geschäftszwecke des Lizenznehmers, gestatten. Handelt es sich bei der Rendering Software jedoch um Mental Ray und ist die Software mit einer begrenzten Anzahl von Mental Ray Rendering Nodes ausgestattet, so ist die vorangehende Bestimmung betreffend Mental Ray auf die Anzahl solcher Mental Ray Rendering Nodes beschränkt.

B.         Im Hinblick auf die Satellite Rendering Software (unten definiert) darf der Lizenznehmer, zusätzlich zu sonstigen durch diesen Vertrag eingeräumten Lizenzen, das Installieren oder das Aufrufen der Satellite Rendering Software auf Netzwerkbasis sowie die Nutzung (i) speziell für das Rendering von mit der Software erstellten Dateien oder (ii) durch die Rendering Software speziell für das Rendering von mit der Software erstellten Dateien, jedoch nur für interne Geschäftszwecke des Lizenznehmers, gestatten. Die Gesamtanzahl von durch die Satellite Rendering Software genutzten CPUs darf die in dem Lizenznachweis festgelegte Anzahl nicht überschreiten.

C.         Im Hinblick auf die Mental Ray Standalone (unten definiert), darf der Lizenznehmer das Installieren oder das Aufrufen der Mental Ray Standalone auf Netzwerkbasis nur auf einem EDV-Gerät (unten definiert) speziell für das Rendering von mit der Software erstellten Dateien, jedoch nur für interne Geschäftszwecke des Lizenznehmers, gestatten. Im Hinblick auf Mental Ray Standalone gilt jegliche Bezugnahme in dem Vertrag auf Computer hiermit als gelöscht und durch "EDV-Gerät" ersetzt.

D.         Im Hinblick auf die Mental Ray Satellite (unten definiert) darf jede ausführbare Datei von Mental Ray Satellite jeweils für 3ds Max, Autodesk Maya und Autodesk Softimage Software auf einem (1) oder mehreren EDV-Geräten, höchstens jedoch vier (4) EDV-Geräten betrieben werden. Im Hinblick auf Mental Ray Satellite gilt jede Bezugnahme auf Computer hiermit als gelöscht und durch "EDV-Geräte" ersetzt.

E.         Definitionen.

(1)           "Mental Ray Standalone" bezeichnet den ausführbaren Mental Ray Standalone Client/Server, welcher die Mental Ray Standard Shader Libraries und Utility-Programme beinhaltet, die speziell für das Rendering von mit der Software erstellten Dateien verwendet werden.  

(2)           "Rendering Software" bezeichnet eine Teilmenge der Software, die speziell für das Rendering von mit der Software erstellten Dateien verwendet wird.

(3)           "Satellite Rendering Software" bezeichnet eine Teilmenge der Software, die (i) speziell für das Rendering von mit der Software erstellten Dateien oder (ii) die von der Rendering Software speziell für das Rendering von mit der Software erstellten Dateien verwendet wird.

(4)           "Mental Ray Satellite" bezeichnet den ausführbaren Mental Ray Satellite Server, welcher die Mental Ray Standard Shader Libraries beinhaltet. Mental Ray Satellite ist funktionell äquivalent zu dem ausführbaren Mental Ray Standalone Server, der speziell für das Rendering von mit der Software erstellten Dateien verwendet wird; jedoch ist er nicht fähig, Dateien im vollständigen mi2-Format zu lesen oder zu schreiben.

(5)           "EDV-Gerät" bedeutet (i) ein einzelnes elektronisches Gerät mit maximal vier (4) CPUs (unabhängig von der Anzahl von Kernen in jedem einzelnen CPU) und/oder vier (4) GPUs (unabhängig von der Anzahl von Kernen in jedem einzelnen GPU) wobei jede einzelne CPU über einen oder mehrere Mikroprozessoren verfügt, das Informationen in digitaler oder ähnlicher Form akzeptiert und die Informationen für ein spezifisches Resultat basierend auf einer Sequenz von Instruktionen manipuliert oder (ii) eine Softwareimplementierung eines solchen Gerätes (oder eine sogenannten virtuelle Maschine).

10.2        Ausnahmen.  Die folgende Ziffer 10.2. gilt für die Autodesk Media & Entertainment 3D Entertainment Software, welche in den Lizenzmaterialien enthalten sein kann. Ungeachtet der Bestimmungen, in Ziffer 2.1.1, Keine Einräumung von Lizenzen/Unautorisierte Aktivitäten, sofern: (i) eine weitervertreibbare Komponente (unten definiert) mit der Software und der Lizenznehmeranwendung operiert und (ii) die weitervertreibbare Komponente mit der Lizenznehmeranwendung verbunden ist, kann der Lizenznehmer die weitervertreibbare Komponente und die Lizenznehmeranwendung zusammen reproduzieren und vertreiben, sofern die folgenden Bedingungen strikt eingehalten werden:

A.         die Kennungen der vom Lizenznehmer erstellten Klassen von Objekten sollen verschieden und klar unterscheidbar von den von Autodesk verwendeten Klassenkennungen sein;

B.         ein veränderter Muster- (unten definiert) Code und daraus resultierende Binärdateien in den Anwendungen des Lizenznehmers werden ausgewiesen als vom Lizenznehmer entwickelt und nicht von Autodesk;

C.         die Lizenznehmeranwendung verfügt über einen Urheberechtsvermerk des Lizenznehmers;

D.         jede Veränderung (unten definiert) und daraus resultierende Binärdateien müssen einen Urheberrechtsvermerk von Autodesk, Inc. sowie folgenden Hinweis enthalten: "Diese Software beinhaltet im Eigentum von Autodesk, Inc. stehenden urheberechtlich geschützten Code, welcher jedoch verändert und nicht von Autodesk, Inc. bestätigt wurde." Der Urheberrechtsvermerk und der Hinweis müssen in der gleichen Sprache wie die Softwaresprache sein;

E.         der Vertrieb erfolgt nur für nicht gewinnorientierte Zwecke;

F.         der Vertrieb erfolgt entweder in binärer oder Textform;

G.         der Vertrieb unterliegt der Standardform einer Endnutzerlizenzvereinbarung zum Durchklicken und die Lizenzvereinbarung stellt unter anderem sicher:

(1)           den Schutz der Interessen von Autodesk im Einklang mit den Bestimmungen dieses Vertrags;

(2)           der Weitervertrieb der weitervertreibbaren Komponente wird verboten;

H.         zusätzlich zum Voranstehenden gilt, dass – sofern die weitervertreibbare Komponente mit Autodesk 3ds Max Software und/oder Autodesk 3ds Max Design Software und mit der Lizenznehmeranwendung operiert – alle MIDI-Dateien vor Vervielfältigung und Vertrieb der weitervertreibbaren Komponenten und der Lizenznehmeranwendung von den weitervertreibbaren Komponenten und der Lizenznehmeranwendung ausgeschlossen werden;

I.          der Lizenznehmer erklärt sich bereit, Autodesk und sämtliche mit Autodesk verbundene Unternehmen zu verteidigen und schadlos zu halten hinsichtlich aller Schäden, Kosten, Verluste, Haftungen, Ausgaben und Vergleichszahlungen, welche entstehen im Zusammenhang mit einer von einer dritten Partei erhobenen Klage, Forderung oder Streitigkeit mit der Behauptung, dass die weitervertreibbare Komponente und/oder Lizenznehmeranwendung ein Patent, Urheberecht, Urheberpersönlichkeitsrecht, Markenrecht, Geschäftsgeheimnis oder Designrecht dieser dritten Partei verletzt, egal ob registriert oder unregistriert, was auch Anträge für die Registrierung jedes der vorgenannten Rechte oder Schutzformen ähnlicher Art mit einem ähnlichen oder gleichen Zweck wie jedes dieser Rechte, das irgendwo weltweit existiert, umfasst.

                10.2.1     Definitionen.

                A.            "Lizenznehmeranwendung" bezeichnet, im Hinblick auf die Software, eine Änderung, die der Lizenznehmer für das Design, die Entwicklung und das Testen eines vom Lizenznehmer hergestellten Anwendungsprogramms vornimmt.

B.         "Veränderung" beinhaltet jede: (i) Ergänzung der Substanz eines Musters oder jede Ergänzung der Substanz der Inhalte einer Datei, welche ein Muster enthält; (ii) jede Löschung von der Struktur eines Musters oder von der Struktur der Inhalte einer Datei, die ein Muster enthält; und/oder (iii) jede neue Datei, die einen Teil des Musters enthält; wobei jedes der Vorgenannten, nach alleinigem Ermessen von Autodesk, sicherstellt, dass das Muster nicht die primäre Wertschöpfungsquelle ist.

C.         "Weitervertreibbare Komponente" bedeutet ein oder mehrere Muster und/oder eine Veränderung.

D.         "Muster" beinhaltet den Musterquellcode oder individuelle Animationen, Standbilder und/oder Audiodateien, die in der Software enthalten sind und sich im Musterverzeichnis, im Beispielsunterverzeichnis, in Musterdateien oder in einer ähnlichen Art von Verzeichnis oder Datei befinden.

10.3        Die folgende Ziffer 10.3 findet Anwendung auf die folgende Software, die in den lizenzierten Materialien enthalten sein kann: (i) Autodesk Softimage Mod Tool Software; und (ii) Autodesk Softimage Mod Tool Pro Software.

                10.3.1     Autodesk Softimage Mod Tool Software. Sollte es sich bei der Software um Autodesk Softimage Mod Tool Software handeln, ist der Lizenztyp B.7. Studentenlizenz von Anhang B anwendbar.

                10.3.2     Autodesk Softimage Mod Tool Pro Software.  Sollte es sich bei der Software um Autodesk Softimage Mod Tool Pro Software handeln, ist der Lizenztyp B.1. Einzellizenz (Individuallizenz) von Anhang B anwendbar. Die internen Geschäftszwecke des Lizenznehmers sind jedoch beschränkt auf das Design, die Entwicklung und das Testen von Anwendungsprogrammen, welche entworfen wurden, um mit der Software für den internen Gebrauch des Lizenznehmers bei der Produktion von Multimediainhalten in Zusammenhang mit der gültigen XNA® Creators Club Online Premium Mitgliedschaft zu operieren.

11.          ZUSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN: QUANTITY TAKE OFF.  Die folgende Ziffer 11 findet Anwendung auf die Quantity Take Off Software, die in den lizenzierten Materialien enthalten sein kann ("QTO Software"):

11.1        Die QTO Software basiert teilweise auf der Arbeit der Independent JPEG Group.

11.2        Teile der QTO Software beinhalten Crystal Reports Runtime Software ("Runtime Software") lizenziert durch Business Objects Software Ltd ("Business Objects"). Die Nutzung der Runtime Software durch den Lizenznehmer unterliegt den folgenden Bestimmungen:

                11.2.1     Der Lizenznehmer erklärt sich bereit, die Runtime Software oder die Report Datei (RPT) nicht zu verändern, zu disassemblieren, zu dekompilieren, zu übersetzen, anzupassen oder zurückzuentwickeln;

                11.2.2     Der Lizenznehmer erklärt sich bereit, die Runtime Software nicht mit Allzweck-Produkten zum Verfassen von Berichten, zur Datenanalyse oder zur Berichtsübermittlung oder mit sonstigen Produkten zu vertreiben, welche die gleichen oder ähnliche Funktionen wie die Angebote von Business Objects liefern;

                11.2.3     Der Lizenznehmer erklärt sich bereit, Runtime Software nicht dafür zu benutzen, ein Produkt zu erstellen, das mit den Angeboten von Business Objects konkurriert.

                11.2.4     Der Lizenznehmer erklärt sich bereit, Runtime Software nicht dafür zu benutzen, ein Produkt für den Vertrieb zu erstellen, welches das Format der Reportdatei (RPT) in ein alternatives Format einer Reportdatei konvertiert, welche von Produkten zu allgemeinen Zwecken des Verfassens von Berichten, Datenanalyse oder Berichtsübermittlung oder sonstigen anderen Produkten verwendet wird, die nicht im Eigentum von Business Objects stehen.

                11.2.5     Der Lizenznehmer erklärt sich bereit, die Crystal Reports Software nicht auf Leih- oder Teilzeitnutzungsbasis zu verwenden oder ein Dienstleistungsunternehmen zum Nutzen durch dritte Parteien zu betreiben.

11.3        BUSINESS OBJECTS UND SEINE LIEFERANTEN SCHLIESSEN SÄMTLICHE AUSDRÜCKLICHEN ODER STILLSCHWEIGENDEN GARANTIEN, EINSCHLIESSLICH JEDOCH NICHT BESCHRÄNKT AUF DIE GARANTIE DER ALLGEMEINEN GEBRAUCHSTAUGLICHKEIT, DER EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK UND DER FREIHEIT VON RECHTSMÄNGELN, AUS. BUSINESS OBJECTS UND SEINE LIEFERANTEN ÜBERNEHMEN KEINERLEI HAFTUNG UNTER DIESEM VERTRAG ODER IM ZUSAMMENHANG MIT DER CRYSTAL REPORTS SOFTWARE.

12.          ZUSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN: BILDUNGS-SUITES.  Ist das Gebiet des Lizenznehmers die Vereinigten Staaten von Amerika oder Kanada, und enthalten die Lizenzierten Materialien eine Bildungs-Suite (unten definiert), so sind die folgenden in Ziffer 12 dargelegten zusätzlichen allgemeinen Geschäftsbedingungen anwendbar.

12.1        Zusätzliche Definitionen.

                12.1.1     "Bildungsraum" bezeichnet Computerräume, Klassenräume oder Büros, die sich in einer der Einrichtungen des Lizenznehmers in einem einzigen Staat oder einer einzigen Provinz befinden, und kann den Hauptcampus oder den Satellitencampus des Lizenznehmers einbeziehen, vorausgesetzt, dass auf dem Satellitencampus die gleichen Lehrpläne wie auf dem Hauptcampus angeboten werden.

                12.1.2     "Sekundareinrichtung" bezeichnet eine Bildungseinrichtung, die im Allgemeinen als "höhere Schule" ("High School) oder "Sekundarschule" bezeichnet wird (in den Vereinigten Staaten von Amerika bedeutet dies üblicherweise die 9. bis 12. Klasse).

                12.1.3     "Post-Sekundareinrichtung" bezeichnet eine Bildungseinrichtung, die im Allgemeinen als "College", "Universität" oder "Hochschule" (in den Vereinigten Staaten von Amerika auch "post-secondary school" oder "tertiary school") bezeichnet wird.

                12.1.4     "Nutzen von Einrichtungen" bezeichnet das Installieren und das Aufrufen von Lizenzierten Materialien die eine Bildungs-Suite enthalten zum Zweck des Designs, zum Herstellen und zur Aufrechterhalten der baulichen Anlagen und Infrastrukturen des Campus einer Sekundareinrichtung oder Post-Sekundareinrichtung.

                12.1.5     "Bildungs-Suite" bezeichnet eine Software, die eine Suite darstellt, deren Lizenzidentifikation die Lizenzart entweder als "Bildungs-Einzellizenz (Individuallizenz)" oder als "Bildungs-Mehrplatz-Einzellizenz" oder "Bildungs-Netzwerklizenz" identifiziert, aber weder eine Autodesk Animation Academy noch eine Autodesk Entertainment Creation Suite Ultimate darstellt, oder eine diesen nachfolgende ausbildende Medien- und Unterhaltungs-Suite.

                12.1.6     "Öffentliche Bildungseinrichtung" bezeichnet eine Bildungseinrichtung die eine juristische Zweigstelle oder Behörde einer bundesstaatlichen oder örtlichen Regierung ist.

12.2        Verleihung von zusätzlichen Rechten. Zusätzlich zu den Rechten, die der Lizenzart im Lizenznachweis für die Lizenzierten Materialien festgelegt sind und die die Bildungs-Suite einschließen,  darf der Lizenznehmer die Lizenzierten Materialien unter den Bedingungen dieses Vertrages, einschließlich der Bedingungen, die in Ziffer 12 festgelegt sind, für das Nutzen von Einrichtungen wie oben definiert verwenden.

12.3.       Beschränkungen für Bildungsräume.

                12.3.1     Ist der Lizenznehmer eine Sekundareinrichtung, so ist der Lizenznehmer darauf beschränkt, die Lizenzierten Materialien, einschließlich der Nutzung von Einrichtungen, in einem (1) Bildungsraum zu nutzen.

                12.3.2     Ist der Lizenznehmer eine Post-Sekundäreinrichtung, so ist der Lizenznehmer darauf beschränkt, die Lizenzierten Materialien, einschließlich der Nutzung von Einrichtungen, in nicht mehr als fünf (5) Bildungsräumen zu nutzen.

12.4        Rechtswahl für Öffentliche Bildungseinrichtungen. Ist der Lizenznehmer eine Öffentliche Bildungseinrichtung, so gilt für diesen Vertag und seine Auslegung das Recht des Bundesstaates oder der Provinz in der sich die Öffentliche Bildungseinrichtung befindet. Dieses Recht gilt ohne Berücksichtigung der Regeln des internationalen Privatrechts und der Kollisionsnormen. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf und der Uniform Computer Information Transactions Act gelten nicht für diesen Vertrag und sind vom maßgebenden Recht ausgeschlossen. Zudem erklären sich beide Vertragsparteien damit einverstanden, dass jeder Anspruch, jede Klage und jede Streitigkeit aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag ausschließlich je nach Zuständigkeit vor den örtlichen Gerichten des Bezirks in welcher sich der Hauptcampus des Lizenznehmers befindet, oder dem Verwaltungsgericht, das die ausschließliche Gerichtsbarkeit über Streitigkeiten die den Lizenznehmer betreffen innehat, zu erheben ist und die Parteien deren ausschließlicher Gerichtsbarkeit unterliegen.

13.          Der Autodesk Download Manager nutzt die Akamai NetSession Schnittstelle, welche eine begrenzte Anzahl Ihrer Upload-Bandbreite und PC Ressourcen nutzen kann um Sie mit einem Peer-Netzwerk zu verbinden und um die Geschwindigkeit und Zuverlässigkeit von Web-Inhalten zu verbessern. Die Akamai NetSession Schnittstelle ist eine sichere Netzwerktechnologie für den Kunden, die die Leistung Ihres Computers nutzt, um Software und Medien, die im Akamai Netzwerk erhältlich sind, bereitzustellen. Ihre Akamai NetSession Schnittstelle arbeitet gemeinsam mit anderen Akamai NetSession Schnittstellen und zusammen mit tausenden von Akamai Edge Servern, und nutzt als Netzwerkservice nur eine begrenzte Anzahl der von Ihrem Computer zur Verfügung stehenden Ressourcen. Weitere Informationen über die Akamai NetSession Schnittstelle erhalten Sie unter: http://www.akamai.com/client. Indem Sie die Schaltfläche "Einverstanden" auswählen und den Autodesk Download Manager nutzen erklären Sie sich zusätzlich zu dem Autodesk Lizenz- und Dienstleistungsvertrag mit dem Akamai Lizenzvertrag (http://www.akamai.com/eula) einverstanden.

 

Anhang A

Definitionen

1.             "Aufrufen" bedeutet im Hinblick auf ein Computerprogramm oder sonstige Materialien (a) das Benutzen oder Ausführen des Computerprogramms oder der sonstigen Materialien oder (b) das Benutzen oder das Profitieren von Merkmalen oder Funktionen des Computerprogramms oder der sonstigen Materialien.

2.             "Vertrag" bezeichnet diesen Lizenz- und Dienstleistungsvertrag – einschließlich aller Anhänge und Anlagen – in der jeweils im Einklang mit den Bestimmungen dieses Vertrags aktualisierten Fassung.

3.             "Autorisierter Benutzer" bezeichnet eine natürliche Person, die Lizenzierte Materialien Installiert oder Aufruft oder berechtigt ist, diese zu Installieren oder Aufzurufen.

4.             "Autodesk" bezeichnet Autodesk, Inc., eine Delaware-Gesellschaft, mit folgenden Ausnahmen: (a) Wenn der Lizenznehmer eine Lizenz für die Autodesk-Materialien in einem Land in Europa, Afrika oder dem Nahen Osten erwirbt, so bezeichnet "Autodesk" Autodesk Development Sàrl und (b) wenn der Lizenznehmer eine Lizenz für die Autodesk-Materialien in einem Land in Asien, Ozeanien oder der Region Asien-Pazifik erwirbt, so bezeichnet "Autodesk" Autodesk Asia Pte Ltd.

5.             "Autodesk License Manager" bezeichnet das Tool mit Namen Autodesk License Manager oder ein zukünftiges Autodesk-Tool zur Verwaltung, Überwachung oder Kontrolle der Installation und des Aufrufens der Autodesk-Materialien.

6.             "Autodesk-Materialien" bezeichnet alle Materialien, die von Autodesk direkt oder indirekt vertrieben oder bereitgestellt werden, wie z. B. Software, Zusätzliche Materialien, Benutzerdokumentation und Ausgeschlossene Materialien (gleichgültig, ob diese an den Lizenznehmer lizenziert werden).

7.             "Computer" bezeichnet (i) ein einziges elektronisches Gerät mit einer oder mehreren Zentraleinheiten (CPUs), das Informationen in digitaler oder ähnlicher Form aufnimmt und diese Informationen zur Erlangung eines bestimmten Ergebnisses auf der Grundlage einer Befehlsfolge umwandelt oder (ii) eine Softwareimplementierung eines derartigen Geräts (eine sogenannte "virtuelle Maschine" oder "virtual machine").

8.             "Kundeninformationsformular" bezeichnet ein Formular (Customer Information Form), das vom Lizenznehmer oder in dessen Namen ausgefüllt und direkt oder indirekt in Verbindung mit seiner Lizenzbestellung für Autodesk-Materialien, Abonnements oder Dienstleistungen bei Autodesk oder einem Weiterverkäufer eingereicht wird.

9.             "Bildungszwecke" bezeichnet Zwecke, die direkt mit Lernen, Lehren, Ausbilden, Forschen und Entwickeln im Rahmen des Lehrauftrags einer Grundschule, einer weiterführenden Schule oder einer Hochschule oder Bildungseinrichtung, die akademische Abschlüsse oder Teilnahmebescheinigungen ausstellt, oder einer sonstigen Lern-, Lehr- oder Ausbildungseinrichtung verbunden sind.  "Bildungszwecke" umfassen jedoch keine kommerziellen, professionell-erzieherischen oder gewinnorientiert-erzieherischen oder sonstigen Zwecke.

10.          "Evaluierungszwecke" bezeichnet Zwecke der Evaluierung und Demonstration der Leistungen der Software oder der Zusätzlichen Materialien.  "Evaluierungszwecke" umfassen nicht Zwecke der Wettbewerbsanalyse sowie keine kommerziellen, professionellen oder sonstigen gewinnorientierten Zwecke.

11.          "Ausgeschlossene Materialien" bezeichnet alle Materialien, einschließlich Software, Zusätzliche Materialien oder Benutzerdokumentation (insbesondere alle Computerprogramme und ihre Module, Komponenten, Funktionen und Merkmale, erläuternde Materialien in Papierform oder elektronischer Form, Inhalte und sonstige Materialien), die dem Lizenznehmer unabhängig von dem Vertriebsweg oder der Vertriebsform geliefert oder bereitgestellt werden oder die sich auf einem an den Lizenznehmer gelieferten Datenträger befinden, und für die Folgendes gilt: (a) Der Lizenznehmer hat für sie keinen Lizenznachweis oder (b) der Lizenznehmer hat nicht (durchgehend) die für sie anfallenden Gebühren bezahlt. Der Lizenznehmer erkennt an, dass sich Ausgeschlossene Materialien aus Gründen der Zweckmäßigkeit im Zusammenhang mit den Lizenzierungsmechanismen von Autodesk auf Datenträgern befinden oder Teil von Downloads sein können und dass dies in keiner Weise ein Recht zur Benutzung der Ausgeschlossenen Materialien gewährt, weder ausdrücklich noch stillschweigend.

12.          "Lehrende" bezeichnet das Personal einer Grundschule, einer weiterführenden Schule oder einer Hochschule oder Bildungseinrichtung, die akademische Abschlüsse verleiht oder Teilnahmebescheinigungen ausstellt, oder einer sonstigen Lern-, Lehr- oder Ausbildungseinrichtung, die auf Anfrage von Autodesk in der Lage ist, einen Nachweis hierüber zu erbringen.

13.          "Installieren" und "Installation" bedeutet, im Hinblick auf ein Computerprogramm oder andere Materialien, das Programm oder sonstige Materialien auf eine Festplatte oder ein anderes Speichermedium zu kopieren.

14.          "Lizenznachweis" bezeichnet eine oder mehrere Angaben von Autodesk, die (u. a.) die Lizenzart für die Lizenz des Lizenznehmers an den Lizenzierten Materialien festlegt oder festlegen. Der Lizenznachweis ist entweder (a) (i) in den Lizenzierten Materialien selbst (z. B. in einer "Info"-Schaltfläche, in einem Dialogfenster zu Lizenzinformationen oder in einer Textdatei der Software), (ii) in oder auf der Autodeskverpackung, oder (iii) in einer schriftlichen Bestätigung oder einer sonstigen Mitteilung von Autodesk an den Lizenznehmer, die via E-Mail, Fax, Brief oder auf sonstige Weise übermittelt wurde, enthalten oder (b) auf Nachfragen von Autodesk erhältlich. Es wird klargestellt, dass der Begriff "Lizenznachweis" keine Angaben, Bestätigungen, Verpackungen oder sonstige Dokumente, die von einem Weiterverkäufer oder einem sonstigen Dritten ausgestellt werden, umfasst.

15.          "Lizenzart" bedeutet die Art von Lizenz, die Autodesk für bestimmte Autodesk-Materialien festlegt, einschließlich der in Anhang B enthaltenen Arten. Der Begriff Lizenzart beinhaltet die von Autodesk für jede Art von Lizenz festgelegten Bezeichnungen, einschließlich derer in Anhang B. Die Lizenzart wird von Autodesk bestimmt und kann in dem jeweiligen Lizenznachweis festgelegt werden.

16.          "Lizenzierte Materialien" bedeutet Software, Zusätzliche Materialien und Benutzerdokumentation, (a) die durch Klicken auf die Schaltfläche "Ich akzeptiere" ("I accept") oder auf eine andere Schaltfläche oder durch einen anderen Mechanismus zur Einwilligung in diesen Vertrag heruntergeladen werden, (b) mit diesem Vertrag zusammen vorverpackt geliefert werden oder (c) denen dieser Vertrag in sonstiger Weise beigefügt ist, vorausgesetzt, dass (i) im Falle von Software diese in einem gültigen Lizenznachweis ausgewiesen ist, (ii) der Lizenznehmer (durchgehend) die anfallenden Gebühren bezahlt. Lizenzierte Materialien schließen auch Zusätzliche Materialien und Benutzerdokumentation ein, die Autodesk dem Lizenznehmer zur Nutzung mit nach diesem Vertrag lizenzierter Software liefert oder bereitstellt, sofern Autodesk für derartige Materialien keine separaten Bestimmungen vorgibt. Lizenzierte Materialien beinhalten insbesondere Fehlerbehebungen, Patches, Service-Packs, Updates und Upgrades zu und neue Versionen von den Lizenzierten Materialien, welche Autodesk dem Lizenznehmer gemäß dessen jeweils gültiger Lizenz liefert oder bereitstellt. Der Lizenznehmer erkennt an, dass für die Bereitstellung von Upgrades und neuen Versionen u. U. zusätzliche Gebühren anfallen und dass für diese die Abonnementprogrammbestimmungen gelten. Außerdem schließen Lizenzierte Materialien insbesondere Frühere Versionen und andere Autodesk-Materialien ein, die der Lizenznehmer gemäß den Abonnementprogrammbestimmungen erhält oder behält, jedoch nur solange und in dem Umfang, wie dies ausdrücklich in den Abonnementprogrammbestimmungen gestattet ist. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen (und anderer Bestimmungen dieses Vertrags) gelten Ausgeschlossene Materialien unter keinen Umständen als Lizenzierte Materialien.

17.          "Lizenznehmer" bezeichnet (a) das Unternehmen oder die juristische Person, in dessen bzw. deren Namen die Autodesk-Materialien erworben werden, wenn die Autodesk-Materialien im Namen eines solchen Unternehmens oder einer solchen juristischen Person erworben werden (z. B. von einem Arbeitnehmer, unabhängigen Auftragnehmer oder anderen bevollmächtigten Vertreter) oder (b) die natürliche Person, die in diesen Vertrag einwilligt (z. B. durch Auswählen der Schaltfläche "Ich akzeptiere" ("I accept") oder einer anderen Schaltfläche oder eines anderen Mechanismus zur Einwilligung in diesen Vertrag oder durch das Installieren, Herunterladen, Aufrufen oder sonstige Kopieren oder Benutzen der Autodesk-Materialien oder Teilen davon), wenn die Autodesk-Materialien nicht im Namen eines Unternehmens oder einer juristischen Person erworben werden. Es wird klargestellt, dass sich der Begriff "Lizenznehmer" nur auf eine einzelne, genau bestimmte juristische oder natürliche Person bezieht und nicht die Tochtergesellschaften oder verbundenen Unternehmen einer solchen juristischen oder natürlichen Person oder andere verbundene Personen umfasst.

18.          "Interne Geschäftszwecke des Lizenznehmers" bedeutet in Bezug auf Lizenzierte Materialien die Benutzung der Lizenzierten Materialien (und ihrer Merkmale und Funktionen) durch das eigene Personal des Lizenznehmers zur Erfüllung der internen Geschäftsanforderungen des Lizenznehmers im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs, wobei Interne Geschäftszwecke jedoch in keinem Fall das Liefern oder Bereitstellen der Lizenzierten Materialien (oder ihrer Merkmale oder Funktionen) an Dritte umfassen.

19.          "Netzwerkbasis" bezeichnet eine Computer-Umgebung, die einen als Dateiserver fungierenden Computer umfasst, der es ermöglicht, die auf diesem Computer Installierten Lizenzierten Materialien auf andere(n) Computer(n) über eine lokale Netzwerkverbindung oder eine VPN-Verbindung (im Einklang mit den VPN-Erfordernissen) hochzuladen, zu Installieren, zu betreiben, anzusehen oder in sonstiger Weise Aufzurufen. 

20.          "Erlaubte Anzahl" bezeichnet die Höchstanzahl (z. B. Anzahl von autorisierten Benutzern, gleichzeitigen Benutzern, Computern, Sitzungen etc.), die für eine Lizenz an den Lizenzierten Materialien und für die mit dieser Lizenz verbundene Lizenzart gilt. Diese Anzahl wird von Autodesk bestimmt und kann in dem jeweiligen Lizenznachweis festgelegt werden.

21.          "Persönliche Schulungszwecke" bedeutet (i) persönliches Lernen als Student oder (ii) im Falle einer Person, die nicht Student ist, persönliches Lernen, ausgenommen jedoch (a) das Lernen mit persönlicher Anwesenheit oder in einem Online-Kurs im Rahmen eines Studiums zur Erlangung eines akademischen Abschlusses oder einer Teilnahmebescheinigung und (b) das Lernen in Verbindung mit kommerziellen, professionellen oder sonstigen gewinnorientierten Zwecken.

22.          "Personal" bedeutet (a) die individuellen Arbeitnehmer des Lizenznehmers und (b) individuelle Personen, die als unabhängige Auftragnehmer in den Räumlichkeiten des Lizenznehmers arbeiten und die Lizenzierten Materialien Installieren und Aufrufen, jedoch nur auf und über Computer, die dem Lizenznehmer gehören oder von ihm gemietet sind und unter seiner Kontrolle stehen.

23.          "Frühere Version" bezeichnet im Hinblick auf eine jeweils aktuelle Version von Lizenzierten Materialien eine vorausgegangene Version der Lizenzierten Materialien, der die jeweils aktuelle Version nachfolgt oder diese ersetzt (entsprechend der Festlegung durch Autodesk).

24.          "Weiterverkäufer" bezeichnet einen Vertriebshändler oder Weiterverkäufer, der von Autodesk direkt oder indirekt autorisiert ist, original Autodesk-Materialien an den Lizenznehmer zu vertreiben.

25.          "Dienstleistungen" bezeichnet Dienstleistungen (einschließlich der Ergebnisse derselben), die von Autodesk erbracht oder bereitgestellt werden, insbesondere Support-, Speicherungs-, Simulations- und Prüfdienstleistungen, Training und andere Leistungen, nicht jedoch Dienstleistungen, die im Rahmen eines Abonnements erbracht oder bereitgestellt werden.

26.          "Dienstleistungsbestimmungen" bezeichnet die Bestimmungen für Dienstleistungen (Service Terms), die an einer Stelle einsehbar sind, an der ein Benutzer die jeweiligen Dienstleistungen bestellen oder sich für sie registrieren kann, oder die in Verbindung mit derartigen Bestellungen oder Registrierungen (z. B. auf einer Webseite) oder ansonsten unter  http://usa.autodesk.com/company/legal-notices-trademarks/terms-of-use oder einer Nachfolge- oder Zusatzseite von Autodesk angezeigt werden.

27.          "Software" bezeichnet ein Computerprogramm oder ein Modul oder eine Komponente eines Computerprogramms, das oder die von Autodesk vertrieben oder bereitgestellt wird. Der Begriff "Software" kann sich außerdem auf Funktionen und Merkmale eines Computerprogramms beziehen.

28.          "Individualbasis" bedeutet, (i) dass die Lizenzierten Materialien auf einem einzelnen Computer Installiert sind und (ii) dass die Lizenzierten Materialien auf/von keinem anderen Computer (z. B. über eine Netzwerkverbindung) Installiert, betrieben, angesehen oder in sonstiger Weise Aufgerufen werden können.

29.          "Student" bezeichnet eine einzelne Person, die (i) zum Zeitpunkt der Installation der Lizenzierten Materialien (a) an einer anerkannten Hochschule, die akademische Abschlüsse verleiht oder Teilnahmebescheinigungen ausstellt, eingeschrieben ist und zwar in einem Studiengang mit mindestens drei (3) Wochenstunden, der zu einem solchen Abschluss oder einer solchen Teilnahmebescheinigung führt oder (b) in einem mindestens neun (9) Monate dauernden Programm eingeschrieben ist, das zu einer Teilnahmebescheinigung führt, und (ii) auf Anfrage von Autodesk hin in der Lage ist, hierüber einen Nachweis zu erbringen.

30.          "Abonnement" bezeichnet das von Autodesk allgemein angebotene Programm, im Rahmen dessen Autodesk (u. a.) Updates und Upgrades zu, neue Versionen von und bestimmte andere Supportleistungen, Dienste und Trainings in Verbindung mit den Autodesk-Materialien anbietet.

31.          "Abonnementprogrammbestimmungen" bezeichnet die Bestimmungen für Abonnements (Subscription Program Terms), die auf http://usa.autodesk.com/company/legal-notices-trademarks/support-terms-and-conditions oder auf einer Nachfolge- oder Zusatzwebsite von Autodesk zu finden sind (deren URL auf Autodesks Website oder auf Anfrage erhältlich ist).

32.          "Zusätzliche Materialien" bedeutet Materialien mit Ausnahme von Software und zugehöriger Benutzerdokumentation, die von Autodesk zur Benutzung mit der Software vertrieben oder bereitgestellt werden. Zusätzliche Materialien umfassen insbesondere (a) Inhalte wie z. B. Beispielzeichnungen und -designs, Module für Zeichnungen und Designs und Darstellungen von in Zeichnungen und Designs verwendeten Elementen (z. B. Gebäude, Teile von Gebäuden, feste Einrichtungsgegenstände, Mobiliar, Brücken, Straßen, Personen, Hintergründe, Kulissen und Animationen), (b) Hintergrundmaterialien wie z. B. Bauordnungen und Beschreibungen von Baupraktiken, (c) Tools zur Darstellung der Ergebnisse der Software, wie z. B. Schriftarten, und (d) Entwicklungsmaterialien, APIs (Anwendungsprogrammierschnittstellen) und andere ähnliche Entwicklermaterialien (einschließlich API-Informationen).

33.          "Gebiet" bezeichnet (a) das im Lizenznachweis angegebene Land, Länder oder Jurisdiktionen oder (b) falls kein Lizenznachweis existiert oder kein Land oder keine Jurisdiktion in dem Lizenznachweis angegeben ist, das Land, in dem der Lizenznehmer eine Lizenz für die Autodesk-Materialien erwirbt. Falls der Lizenznachweis ein Mitgliedsland der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation angibt oder der Lizenznehmer die Autodesk-Materialien in einem solchen Land erwirbt, so bezeichnet "Gebiet" alle Mitgliedsländer der Europäischen Union und Europäischen Freihandelsassoziation.

34.          "Deinstallieren" bedeutet das Entfernen oder Deaktivieren einer Kopie der Autodesk-Materialien von/auf einer Festplatte oder einem anderen Speichermedium oder das sonstige Zerstören oder Unbrauchbarmachen einer Kopie der Autodesk-Materialien.

35.          "Upgrade" bezeichnet eine kommerzielle Vollversion der Lizenzierten Materialien, (a) die Nachfolger oder Ersatz für eine qualifizierte vorherige Version (und die möglicherweise Fehlerbehebungen, Patches, Service-Packs und Updates und Upgrades zu der vorherigen Version enthält und die Merkmale und Funktionen der vorherigen Version erweitert oder ergänzt) oder eine andere Version der Lizenzierten Materialen ist, (b) die einem Lizenznehmer, der zuvor eine Lizenz für die jeweilige qualifizierte oder andere Version von Autodesk erworben hat, bereitgestellt wird und (c) für die Autodesk im Allgemeinen eine gesonderte Gebühr erhebt oder die Autodesk Kunden nur im Rahmen eines Abonnements bereitstellt. Ob Autodesk-Materialien ein Upgrade sind kann in dem jeweiligen Lizenznachweis näher bestimmt werden. Ob Autodesk-Materialien ein Upgrade sind und ob der Lizenznehmer die Voraussetzungen erfüllt, eine Lizenz zu erhalten, gemäß derer er bestimmte Autodesk-Materialien als Upgrade erhalten kann, wird von Autodesk festgelegt.

36.          "Benutzerdokumentation" bezeichnet die Erläuterungs- oder Anweisungsmaterialien für Software oder Zusätzliche Materialien (einschließlich Materialien, die die Benutzung der Software oder Zusätzlichen Materialien betreffen), gleich ob in Papierform oder elektronischer Form, die Autodesk oder ein Weiterverkäufer in die Software oder Zusätzlichen Materialien (oder ihre jeweilige Verpackung) einbindet oder in sonstiger Weise seinen Kunden bei der Lizenzierung, dem Erwerb oder der Installation der Software oder Zusätzlichen Materialien bereitstellt.

37.          "VPN-Erfordernisse" bedeutet, dass (i) die Lizenzierten Materialien über ein sicheres virtuelles privates Netzwerk ("VPN") Aufgerufen werden; (ii) die Höchstanzahl an Benutzern, die die Lizenzierten Materialien (auf Netzwerkbasis oder durch das VPN) gleichzeitig Aufrufen, zu keiner Zeit die Erlaubte Anzahl überschreitet; (iii) alle Kopien der Lizenzierten Materialien ausschließlich in Verbindung mit dem technischen Schutzgerät (falls vorhanden), das mit den Lizenzierten Materialien geliefert wird, Installiert und Aufgerufen werden und (iv) die VPN-Verbindung sicher ist und derzeitige branchenübliche Verschlüsselungs- und Schutzmechanismen einhält.

Anhang B

Lizenzarten

1.             Einzellizenz (Individuallizenz). Wenn der Lizenznachweis die Lizenzart als "Einzellizenz" oder "Individuallizenz" bezeichnet, so ist es dem Lizenznehmer gestattet, eine einzelne primäre Kopie der in dem jeweiligen Lizenznachweis bestimmten Version der Lizenzierten Materialien auf einem (1) Computer auf Individualbasis zu Installieren und nur dem Personal des Lizenznehmers und ausschließlich für Interne Geschäftszwecke des Lizenznehmers das Aufrufen dieser primären Kopie der Lizenzierten Materialien zu gestatten. Der Lizenznehmer darf außerdem eine einzelne weitere Kopie dieser Lizenzierten Materialien auf einem (1) weiteren Computer auf Individualbasis Installieren, vorausgesetzt: (i) Diese weitere Kopie der Lizenzierten Materialien wird nur von der gleichen Person Aufgerufen wie die primäre Kopie; (ii) diese Person ist der Lizenznehmer selbst (falls der Lizenznehmer eine natürliche Person ist) oder ein Arbeitnehmer des Lizenznehmers; (iii) das Aufrufen der weiteren Kopie dient ausschließlich dem Zweck, außerhalb des üblichen Arbeitsortes dieser Person und ausschließlich für die Internen Geschäftszwecke des Lizenznehmers zu arbeiten und (iv) die primäre Kopie und die weiteren Kopien werden nicht zur selben Zeit Aufgerufen. Die Einzellizenz (Individuallizenz) gilt unbefristet, sofern nicht in diesem Vertrag etwas Anderes bestimmt ist.

2.             Mehrplatz-Einzellizenz. Wenn der Lizenznachweis die Lizenzart als "Mehrplatz-Einzellizenz" bezeichnet, so ist es dem Lizenznehmer gestattet, primäre Kopien der in dem jeweiligen Lizenznachweis bestimmten Version der Lizenzierten Materialien auf der Erlaubten Anzahl an Computern auf Individualbasis zu Installieren und nur dem Personal des Lizenznehmers und ausschließlich für Interne Geschäftszwecke des Lizenznehmers das Aufrufen dieser Kopien der Lizenzierten Materialien zu gestatten. Der Lizenznehmer darf außerdem weitere Kopien dieser Lizenzierten Materialien auf weiteren Computern, in der Erlaubten Anzahl, auf Individualbasis Installieren, vorausgesetzt: (i) Jede weitere Kopie der Lizenzierten Materialien wird nur von der gleichen Person Aufgerufen wie die primäre Kopie; (ii) diese Person ist der Lizenznehmer selbst (falls der Lizenznehmer eine natürliche Person ist) oder ein Arbeitnehmer des Lizenznehmers; (iii) das Aufrufen der weiteren Kopie dient ausschließlich dem Zweck, außerhalb des üblichen Arbeitsortes dieser Person und ausschließlich für Interne Geschäftszwecke des Lizenznehmers zu arbeiten und (iv) die primäre Kopie und die weiteren Kopien werden nicht zur selben Zeit Aufgerufen. Die Mehrplatz-Einzellizenz gilt unbefristet, sofern nicht in diesem Vertrag etwas Anderes bestimmt ist.

3.             Netzwerklizenz. Wenn der Lizenznachweis die Lizenzart als "Netzwerklizenz" bezeichnet, so ist es dem Lizenznehmer gestattet, Kopien der in dem jeweiligen Lizenznachweis bestimmten Version der Lizenzierten Materialien auf einem einzelnen Computer zu Installieren und das Aufrufen dieser Lizenzierten Materialien auf mehreren Computern auf Netzwerkbasis zu gestatten, und zwar nur durch das Personal des Lizenznehmers und ausschließlich für Interne Geschäftszwecke des Lizenznehmers und nur solange die Höchstanzahl an gleichzeitigen Autorisierten Benutzern nicht die Erlaubte Anzahl an Autorisierten Benutzern oder jedwede andere von dem Autodesk License Manager vorgegebene Beschränkungen überschreitet. Der Lizenznehmer darf nach seiner Wahl die Lizenzierten Materialien außerdem auf einem Hot Backup Server Installieren, darf sie jedoch auf dem Hot Backup Server nur während und nur solange die primäre Installierte Kopie der Lizenzierten Materialien funktionsunfähig ist, Aufrufen und nur nach Maßgabe der gleichen Bestimmungen, die auch für die primäre Installierte Kopie gelten. "Hot Backup Server" bezeichnet einen Dateiserver-Computer, auf dem eine zweite Kopie der Software und der Zusätzlichen Materialien Installiert ist, die aber nur dann Aufgerufen werden dürfen, wenn die primäre Installierte Kopie der Software und der Zusätzlichen Materialien funktionsunfähig ist und nur für die Dauer der Funktionsunfähigkeit. Eine Netzwerklizenz gilt unbefristet, sofern nicht in diesem Vertrag etwas Anderes bestimmt ist.

4.             Bildungs-Einzellizenz (Individuallizenz). Wenn der Lizenznachweis die Lizenzart als "Bildungs-Einzellizenz (Individuallizenz)" bezeichnet, so ist es dem Lizenznehmer gestattet, eine Kopie der in dem jeweiligen Lizenznachweis bestimmten Version der Lizenzierten Materialien auf einem (1) Computer, vorbehaltlich bestimmter in Ziffer 6.3 (Betroffene Daten) beschriebener Funktionsbeschränkungen, auf Individualbasis zu Installieren und es ausschließlich Studenten (die im Rahmen der Bildungs-Einzellizenz (Individuallizenz) als "Personal" des Lizenznehmers gelten) und Lehrenden an Hochschulen, die akademische Abschlüsse verleihen oder Teilnahmebescheinigungen ausstellen, für Bildungszwecke zu gestatten, diese Kopie der Lizenzierten Materialien Aufzurufen, und zwar nur an und von Einrichtungen, an denen keinen kommerziellen, professionellen oder gewinnorientierten Zwecken nachgegangen wird. Eine Bildungs-Einzellizenz (Individuallizenz) gilt unbefristet, sofern nicht in diesem Vertrag etwas Anderes bestimmt ist.

5.             Bildungs-Mehrplatz-Einzellizenz. Wenn der Lizenznachweis die Lizenzart als "Bildungs-Mehrplatz-Einzellizenz" bezeichnet, so ist es dem Lizenznehmer gestattet, Kopien der in dem jeweiligen Lizenznachweis bestimmten Version der Lizenzierten Materialien auf der Erlaubten Anzahl an Computern, vorbehaltlich bestimmter in Ziffer 6.3 (Betroffene Daten) beschriebener Funktionsbeschränkungen, auf Individualbasis zu Installieren und es nur Studenten (die im Rahmen der Bildungs-Mehrplatz-Einzellizenz als "Personal" des Lizenznehmers gelten) und Lehrenden an Hochschulen, die akademische Abschlüsse verleihen oder Teilnahmebescheinigungen ausstellen, für Bildungszwecke zu gestatten, diese Kopien der Lizenzierten Materialien Aufzurufen, und zwar nur an und von Einrichtungen, an denen keinen kommerziellen, professionellen oder gewinnorientierten Zwecken nachgegangen wird. Eine Bildungs-Mehrplatz-Einzellizenz gilt unbefristet, sofern nicht in diesem Vertrag etwas Anderes bestimmt ist.

6.             Bildungs-Netzwerklizenz. Wenn der Lizenznachweis die Lizenzart als "Bildungs-Netzwerklizenz" bezeichnet, so ist es dem Lizenznehmer gestattet, Kopien der in dem jeweiligen Lizenznachweis bestimmten Version der Lizenzierten Materialien, vorbehaltlich bestimmter in Ziffer 6.3 (Betroffene Daten) beschriebener Funktionsbeschränkungen, auf einem einzelnen Dateiserver-Computer zu Installieren und diese Lizenzierten Materialien auf mehreren Computern auf Netzwerkbasis Aufzurufen sowie ausschließlich Studenten (die im Rahmen der Bildungs-Netzwerklizenz als "Personal" des Lizenznehmers gelten) und Lehrenden an Hochschulen, die akademische Abschlüsse verleihen oder Teilnahmebescheinigungen ausstellen, für Bildungszwecke zu gestatten, diese Kopien der Lizenzierten Materialien Aufzurufen, und zwar nur solange die Höchstanzahl an gleichzeitigen Autorisierten Benutzern nicht die Erlaubte Anzahl an Autorisierten Benutzern übersteigt und nur an und von Einrichtungen, an denen keinen kommerziellen, professionellen oder gewinnorientierten Zwecken nachgegangen wird. Eine Bildungs-Netzwerklizenz gilt unbefristet, sofern nicht in diesem Vertrag etwas Anderes bestimmt ist.

7.             Studentenlizenz. Wenn der Lizenznachweis die Lizenzart als "Studentenlizenz" bezeichnet, so ist es dem Lizenznehmer gestattet, eine Kopie der in dem jeweiligen Lizenznachweis bestimmten Version der Lizenzierten Materialien, vorbehaltlich bestimmter in Ziffer 6.3 (Betroffene Daten) beschriebener Funktionsbeschränkungen, auf einem (1) Computer auf Individualbasis zu Installieren und ausschließlich einem Studenten oder Lehrenden das Aufrufen dieser Kopie der Lizenzierten Materialien allein zu Persönlichen Schulungszwecken zu gestatten, und zwar nur an und von Einrichtungen, die nicht Labore, Kursräume oder andere Einrichtungen sind, an denen kommerziellen, professionellen oder gewinnorientierten Zwecken nachgegangen wird. Eine Studentenlizenz gilt für einen festen Zeitraum, der in dem jeweiligen Lizenznachweis angegeben ist. Falls dort kein derartiger Zeitraum angegeben ist, ist dieser Zeitraum sechsunddreißig (36) Monate ab Installation oder wie in sonstiger Weise von Autodesk schriftlich festgelegt.

8.             Lizenz für Persönliche Schulungszwecke. Wenn der Lizenznachweis die Lizenzart als "Lizenz für Persönliche Schulungszwecke" bezeichnet, so ist es dem Lizenznehmer gestattet, eine Kopie der in dem jeweiligen Lizenznachweis bestimmten Version der Lizenzierten Materialien, vorbehaltlich bestimmter in Ziffer 6.3 (Betroffene Daten) beschriebener Funktionsbeschränkungen, auf einem (1) Computer auf Individualbasis zu Installieren und diese Kopie der Lizenzierten Materialien nur durch den Lizenznehmer als natürliche Person Aufzurufen, und zwar ausschließlich zu Persönlichen Schulungszwecken, und nur an und von Einrichtungen, die nicht Labore, Kursräume oder andere Einrichtungen sind, an denen kommerziellen, professionellen oder gewinnorientierten Zwecken nachgegangen wird. Eine Lizenz für Persönliche Schulungszwecke gilt für einen festen Zeitraum, der in dem jeweiligen Lizenznachweis angegeben ist. Falls dort kein derartiger Zeitraum angegeben ist, ist dieser Zeitraum dreizehn (13) Monate ab Installation.

9.             Evaluierungs-/Demo-/Test-Lizenz. Wenn Autodesk die Lizenzart in dem jeweiligen Lizenznachweis als "Demo-", "Evaluierungs-" oder "Test"-Version oder als Version "nicht zum Wiederverkauf" ("not for resale") oder "NFR"-Version bezeichnet (jeweils eine "Evaluierungslizenz"), so ist es dem Lizenznehmer gestattet, eine Kopie der in dem jeweiligen Lizenznachweis bestimmten Version der Lizenzierten Materialien, vorbehaltlich bestimmter in Ziffer 6.3 (Betroffene Daten) beschriebener Funktionsbeschränkungen, auf Individualbasis auf einem (1) Computer zu Installieren und nur dem Personal des Lizenznehmers und ausschließlich zu Evaluierungszwecken das Aufrufen dieser Kopie der Lizenzierten Materialien zu gestatten, und zwar nur solange die Höchstanzahl an gleichzeitigen Autorisierten Benutzern nicht die Zahl eins (1) überschreitet und nur von der Arbeitsstätte des Lizenznehmers aus. Eine Evaluierungslizenz gilt für einen festen Zeitraum, der in dem jeweiligen Lizenznachweis angegeben ist. Falls dort kein derartiger Zeitraum angegeben ist, ist dieser Zeitraum dreißig (30) Tage ab Installation oder wie in sonstiger Weise von Autodesk schriftlich festgelegt.

10.          Lizenz mit Festlaufzeit/Vorüberghende Lizenz/Mietlizenz. Wenn Autodesk in dem jeweiligen Lizenznachweis angibt, dass die Lizenz für eine bestimmte Dauer, eine beschränkte Laufzeit oder einen festen Zeitraum erteilt wird (mit Ausnahme der Lizenzarten in B.7, B.8 oder B.9) oder eine Mietlizenz ist, so gilt das Recht des Lizenznehmers zur Installation und zum Aufrufen der Lizenzierten Materialien nur für die Dauer, die Laufzeit oder den Zeitraum, die oder der in dem Lizenznachweis angegeben ist. Für diese Installation und dieses Aufrufen gelten die jeweilige Lizenzart und die jeweilige Erlaubte Anzahl. Wenn der Lizenznachweis keine entsprechende Angabe enthält, ist die Dauer, die Laufzeit oder der Zeitraum neunzig (90) Tage ab Installation.

11.          Sitzungsspezifische Netzwerklizenz. Wenn der Lizenznachweis die Lizenzart als "Sitzungsspezifische Netzwerklizenz" bezeichnet, so ist es dem Lizenznehmer gestattet, eine (1) Kopie der in dem jeweiligen Lizenznachweis bestimmten Version der Lizenzierten Materialien auf einem einzelnen Computer zu Installieren und das Aufrufen dieser Lizenzierten Materialien von mehreren Computern aus über eine Unterstützte Virtualisierungsanwendung auf Netzwerkbasis ausschließlich dem Personal des Lizenznehmers und nur für Interne Geschäftszwecke des Lizenznehmers zu gestatten, und zwar nur solange die Höchstanzahl an gleichzeitigen Sitzungen nicht die Erlaubte Anzahl oder jedwede andere von dem Autodesk License Manager-Tool auferlegte Beschränkungen überschreitet. Für Zwecke dieser Sitzungsspezifischen Netzwerklizenz bedeutet (a) "Sitzung" ein einzelner interaktiver Informationsaustausch zwischen zwei Computern, die über eine Unterstützte Virtualisierungsanwendung verbunden sind, und bedeutet (b) "Unterstützte Virtualisierungsanwendung(en)" Virtualisierungsanwendungen oder -methoden Dritter, die in der Benutzerdokumentation als von Autodesk für die Lizenzierten Materialien unterstützt gekennzeichnet sind. Im Hinblick auf die jeweilige Unterstützte Virtualisierungsanwendung erklärt sich der Lizenznehmer bereit, alle verfügbaren Sitzungsverfolgungsmechanismen zu aktivieren, keine derartigen Sitzungsverfolgungsmechanismen zu deaktivieren und alle Aufzeichnungen aufzubewahren, die von einem derartigen Sitzungsverfolgungsmechanismus erstellt werden. Eine Sitzungsspezifische Netzwerklizenz gilt unbefristet, sofern nicht in diesem Vertrag etwas Anderes bestimmt ist.